Alexander C. Blankenstein
Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann die Anfechtungsklage nur noch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet werden und nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Nachfolgende Ausführungen bleiben aber für derzeit laufende Verfahren weiter maßgeblich, die vor dem 1.12.2020 anhängig wurden.
Altverfahren
Hat ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage vor dem 1.12.2020 erhoben, war diese gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten – und nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Eine gegen den Verband gerichtete Klage wäre bereits aus Gründen der fehlenden Passivlegitimation abzuweisen. Die Anfechtungsklage war im Übrigen auch gegenüber werdenden Wohnungseigentümern zu erheben. Hat der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage ausdrücklich nur gegen die bereits eingetragenen Wohnungseigentümer gerichtet, so ist sie unzulässig.
In der Berufung ist im Übrigen kein Parteiwechsel mehr möglich. Die ursprünglich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage kann also nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet werden. Da die beklagten übrigen Wohnungseigentümer notwendige Streitgenossen sind, muss sich auch die Berufung gegen alle beklagten Wohnungseigentümer richten.
Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. kann jedoch auch durch eine fälschlicherweise gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird. Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will.
Die Anfechtungsklage ist zwingend gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Dies gilt auch im Fall von Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz oder Mehrhausanlagen. Auch hier sind alle übrigen Wohnungseigentümer zu verklagen. Hatte der Kläger innerhalb der Klagefrist einzelne Eigentümer ausgenommen, ist die Klage unzulässig. Da eine Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr möglich ist, bleibt die Klage auch unzulässig, wenn der Anfechtende nach Ablauf der Klagefrist die Klage gegen die noch nicht verklagten Wohnungseigentümer richtet. Die Anfechtungsklage ist im Übrigen auch gegenüber werdenden Wohnungseigentümern zu erheben. Hat der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage ausdrücklich nur gegen die bereits eingetragenen Wohnungseigentümer gerichtet, so ist sie unzulässig.
Eigentümerliste
Die namentliche Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer hat gemäß der Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. in Altverfahren spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Der anfechtende Kläger muss dem Gericht also spätestens bis zu diesem Zeitpunkt eine aktuelle Eigentümerliste vorlegen. Die Angaben der Eigentümerliste haben jedoch ausschließlich deklaratorischen Charakter. Denn die beklagten übrigen Wohnungseigentümer werden schon hinreichend definiert einerseits durch die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Ort, Straßennamen und Hausnummer und andererseits durch die Eintragungen im Grundbuch, die sich diesem Grundstück zweifelsfrei zuordnen lassen. Konsequenz: Ist die Eigentümerliste etwa durch Erbfall oder Eigentümerwechsel nicht mehr brandaktuell, führt dies nicht etwa dazu, dass die Klage als unzulässig abgewiesen werden könnte. War die Anfechtungsklage an den Verwalter als Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer zugestellt worden, so kann die fehlende Angabe der Namen und Anschriften bisher nicht genannter Wohnungseigentümer ohnehin auch noch im Berufungsrechtszug nachgeholt werden mit der Folge, dass der Mangel der Zulässigkeit der Klage geheilt wird. Der klagende Wohnungseigentümer hat gegen den Verwalter grundsätzlich einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer aktuellen Eigentümerliste. Auf Anregung des klagenden Wohnungseigentümers muss das Gericht dem Verwalter aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und die Anordnung nach Fristablauf gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen.
Dem Gericht ist insoweit regelmäßig kein Ermessensspielraum eingeräumt.
Zwar ist der Verwalter zur Vorlage der Eigentümerliste verpflichtet, allerdings hat ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf eine Eigentümerliste, in der die E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer enthalten sind.
Aus dem auch innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden und durch die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung nochmals gestärkten Recht auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Wohnungseigentümer folgt nämlich, dass es hinreichend gewichtige und schützenswerte Interessen einzelner Wohnun...