Egal, ob es sich um ein Altverfahren oder ein solches handelt, das am 1.12.2020 oder danach anhängig wurde und der im Anfechtungsprozess unterlegene klagende Wohnungseigentümer Berufung einlegt oder aber die übrigen beklagten Wohnungseigentümer Berufungsführer sind bzw. die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Berufungsführerin ist, weil der klagende Wohnungseigentümer im Rechtsstreit obsiegt hat: Hat der Verwalter das Verfahren für die übrigen beklagten Wohnungseigentümer in Person geführt, ohne dass ein Rechtsanwalt die übrigen beklagten Wohnungseigentümer vertreten hat, besteht spätestens im Berufungsverfahren Anwaltszwang. Diese Erfordernis regelt die Bestimmung des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach vor den Landgerichten Anwaltszwang herrscht.

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