Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Verwalter sind verpflichtet, Beschlüsse der Wohnungseigentümer umzusetzen. Zeichnet sich bereits in der Versammlung ab, dass ein Beschluss angefochten werden wird, sollte sich der Verwalter die Beschlussausführung trotz drohender Anfechtung bestätigen lassen oder die Durchführung bis zur endgültigen Klärung zurückstellen lassen.
Pflicht des Verwalters zu Beschlussausführung
Der Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, auch angefochtene Beschlüsse durchzuführen. Das Gesetz misst dem Vollziehungsinteresse der Gemeinschaft grundsätzlich ein höheres Gewicht bei als dem Aussetzungsinteresse der Miteigentümer, die den Beschluss angefochten haben. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn der Anfechtungskläger eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Nichtdurchführung des Beschlusses erwirkt hat (seltener Fall, da wohl regelmäßig der Verfügungsgrund fehlen dürfte). Nicht selten sind andererseits die Fälle, in denen einzelne Miteigentümer bereits in der Eigentümerversammlung die Beschlussanfechtung für den Fall einer positiven Beschlussfassung androhen. Der Verwalter sollte es dann im Rahmen einer gesonderten Beschlussfassung den Wohnungseigentümern überlassen, ob der Beschluss dennoch sofort ausgeführt werden soll oder aber zumindest so lange abzuwarten ist, bis durch Zustellung einer entsprechenden Anfechtungsklage klar ist, dass der anfechtungswillige Wohnungseigentümer seine Drohung wahr werden lässt.
Weisung des Verwalters zur Durchführung eines Beschlusses trotz angekündigten Anfechtungsantrags
TOP XX Beschlussdurchführung zu TOP ___ trotz angekündigten Anfechtungsantrags
Im Rahmen der Beschlussfassung zu TOP ___ auf dieser Wohnungseigentümerversammlung wurde seitens eines Wohnungseigentümers angekündigt, dass dieser ein Beschlussanfechtungsverfahren wegen der Beschlussfassung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einleiten werde. Die Wohnungseigentümer weisen den Verwalter ausdrücklich an, diesen Beschluss dennoch auszuführen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine entsprechende Anfechtungsklage tatsächlich erhoben wird.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Zurückstellung der Beschlussausführung wegen angekündigten Anfechtungsantrags
TOP XX Einstweilige Zurückstellung der Beschlussdurchführung zu TOP ___ wegen angekündigten Anfechtungsantrags
Im Rahmen der Beschlussfassung zu TOP ___ auf dieser Wohnungseigentümerversammlung wurde seitens eines Wohnungseigentümers angekündigt, dass dieser ein Beschlussanfechtungsverfahren wegen der Beschlussfassung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einleiten werde. Vor diesem Hintergrund weisen die Wohnungseigentümer den Verwalter ausdrücklich an, diesen Beschluss zunächst nicht durchzuführen.
Soweit dem Verwalter nicht innerhalb der nächsten 2 Monate eine Anfechtungsklage förmlich durch das Gericht zugestellt wird, ist der Verwalter verpflichtet, den Beschluss unverzüglich auszuführen. Sollte dem Verwalter innerhalb der nächsten 2 Monate eine Anfechtungsklage förmlich durch das Gericht zugestellt werden, ist der Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Ist dies aus tatsächlichen Gründen wegen Bedarfs der Beschlussausführung nicht möglich, ist eine außerordentliche Eigentümerversammlung zwecks neuerlicher Erörterung und ggf. Beschlussfassung einzuberufen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.