Leitsatz

  1. Beschlussfähigkeitsvoraussetzung der Eigentümerversammlung kann abbedungen werden
  2. Die Vorlage einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht (kraft Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung) ist Voraussetzung für die Stimmrechtsausübung
 

Normenkette

§ 25 WEG

 

Kommentar

  1. § 25 Abs. 3 WEG (Beschlussfähigkeitsvoraussetzung einer Eigentümerversammlung) kann dahin durch die Gemeinschaftsordnung abbedungen werden, dass eine ordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Wohnungseigentümer (stets) beschlussfähig ist.
  2. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass eine Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten des Verwalters zu übergeben ist, so kann diese Regelung dahin ausgelegt werden, dass die Übergabe der Vollmacht zu den Akten Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist. Insoweit handelt es sich nicht lediglich um eine Ordnungsvorschrift, die nur Beweiszwecken dient. Die Regelung wäre nämlich weitgehend sanktionslos, wenn ein Bevollmächtigter zunächst abstimmen könnte und erst im Nachhinein die Vollmacht übergeben müsste. Bereits zum Zeitpunkt der Abstimmung muss Klarheit darüber herrschen, ob eine Bevollmächtigung vorliegt oder nicht. Interessen des Vollmachtgebers werden damit nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Der Vollmachtgeber ist auch nicht gehindert, für jede Eigentümerversammlung eine gesonderte Vollmacht auszustellen oder dem Bevollmächtigten im Falle einer Generalvollmacht von vorneherein mehrere Vollmachtsexemplare zu überlassen. Im vorliegenden Fall wurde deshalb die Bevollmächtigte der Antragstellerinnen zu Recht nicht zur Abstimmung zugelassen.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 01.12.2005, 32 Wx 093/05OLG München v. 1.12.2005, 32 Wx 093/05

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