Wohnungseigentümer K erhebt eine Beschlussfeststellungsklage. Fraglich ist, wie der Gebührenstreitwert zu berechnen ist: Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO oder nach § 49 GKG?

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge