Problemüberblick

Im Fall ist eine Rechtsfrage zu klären. Denn § 49 GKG ist seinem Wortlaut nach nur auf Beschlussklagen anwendbar. Er regelt also nicht, was für Klagen gilt, die wie Beschlussklagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sind und für die § 44 Abs. 1 WEG entsprechend gilt. Der BGH schließt sich hier meiner Ansicht an, dass dann auch § 49 GKG anwendbar ist. Über die Lösung dürfte sich meines Erachtens kein Streit entwickeln: Sie liegt sehr nahe.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ein Interesse daran, dass der Gebührenstreitwert niedrig festgesetzt wird: Je geringer der Gebührenstreitwert ist, desto weniger Kosten kommen auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, wenn sie verliert. Es lohnt daher immer, zu schauen, ob die Gerichte mit ihren Festsetzungen richtig liegen. Hier sollten die Verwaltungen viel initiativer als bislang handeln.

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