Leitsatz

Beschlussgenehmigung der Jahresabrechnung unter aufschiebender Bedingung

 

Normenkette

§§ 23, 28 WEG; § 158 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, die Jahresabrechnung unter der Bedingung zu genehmigen, dass ein sich an der Abstimmung zunächst nicht beteiligender Eigentümer die Jahresabrechnung innerhalb von 2 Wochen ebenfalls noch (nach)genehmigt, ist wirksam. Wird diese Genehmigung fristgerecht nachgereicht, ist die Jahresabrechnung wirksam beschlossen und auch Rechtsgrundlage für die sich aus ihr ergebenden Zahlungsansprüche. Solche Beschlüsse unter einer aufschiebenden Bedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB sind zulässig (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23 Rn. 29). In ähnlichem Sinne entschied auch das BayObLG (v. 14.8.1996, 2Z BR 77/96, WE 1997, 153, 154), dass z.B. auch ein Beschluss rechtlich wirksam ist, wenn die Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung vorbehaltlich einer Prüfung durch den Beirat genehmigend beschließen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2004, 16 Wx 142/04OLG Köln v. 22.9.2004, 16 Wx 142/04, NZM 1/2005, 23

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