Leitsatz

Beschlusskompetenz für die Einführung des Lastschrifteinzugsverfahrens; rechtskräftige Gerichtsentscheidung auch zu pauschalen Mahngebühren nach wie vor gültig

 

Normenkette

(§§ 16 Abs. 2, 23 Abs. 4, 28 WEG)

 

Kommentar

  1. Für die Einführung des Lastschrifteinzugsverfahrens besteht eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung, weil es sich um eine Verwaltungsregelung im Rahmen der Normenanwendung handelt (§ 28 Abs. 2 WEG; vgl. Wenzel, ZWE 2001, 226, 234 und 237).
  2. Ob an der Auffassung des Senats, dass es dem einzelnen Wohnungseigentümer grundsätzlich freistehe, wie er die pünktliche Zahlung des Wohngelds sicherstellt (WuM 1996, 490, 491), festzuhalten ist, kann dahinstehen (vgl. auch OLG Hamburg v. 6.4.1998, 2 Wx 97/97, MDR 1998, 706 mit Anmerk. Riecke); der hier maßgebliche Eigentümerbeschluss von 1995 ist für alle Beteiligten verbindlich (§ 45 Abs. 2 WEG) und wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts von 2001 bestätigt. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Zahlung von pauschalen Mahngebühren. Insoweit mögen zwar Zweifel an der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung bestehen (Wenzel, ZWE 2001, 235), jedoch erfasst die Entscheidung des LG auch den Ausspruch, dass der maßgebliche Beschluss der Wohnungseigentümer wegen Fristversäumung unanfechtbar und darüber hinaus jedenfalls nicht nichtig ist.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 28.06.2002, 2Z BR 41/02, ZMR 11/2002, 850 = NZM 17/2002, 743)

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