Im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Rohrleitungen für die Be- und Entwässerung sollen repariert werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer holt 3 Angebote ein. Diese sehen eine konventionelle Strangsanierung durch Austausch der Leitungen nebst hierdurch bedingten Arbeiten am Sondereigentum vor, insbesondere in den Bädern der Wohnungen. Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer den Austausch der gemeinschaftlichen Be- und Entwässerungsleitungen einschließlich der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Rohrleitungen, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums befinden. In dem Beschluss heißt es u. a.:

"Die Maßnahmen umfassen auch die Wiederherstellung des Sondereigentums i. S. d. § 14 Nr. 4 WEG, soweit dieses infolge der Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums in Anspruch genommen werden muss."

Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Das AG weist die Klage ab. Das LG gibt ihr statt. Es meint, es gebe keine Beschlusskompetenz für die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sondereigentums. Anders sei es nur, wenn die betroffenen Wohnungseigentümer mit der Durchführung einer Naturalrestitution einverstanden seien und den Maßnahmen zustimmten. Im Fall liege es nicht so.

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