Häufig sind zwar zugunsten einzelner Wohnungseigentümer Sondernutzungsrechte an Bereichen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt, entsprechende Kostentragungsregelungen aber nicht vereinbart. Soweit dem Sondernutzungsberechtigten bereits durch Vereinbarung Kostentragungspflichten auferlegt worden sind, muss stets geprüft werden, welche Kosten hiervon tatsächlich umfasst sind.

 
Praxis-Beispiel

Problem: Umfasst Verpflichtung zur "Unterhaltung" auch die Erhaltung?

Ist ein Sondernutzungsberechtigter in der Gemeinschaftsordnung zur Unterhaltung der vom Sondernutzungsrecht umfassten Bereiche auf seine Kosten verpflichtet, umfasste eine derartige Regelung nicht Instandsetzungsmaßnahmen der vom Sondernutzungsrecht umfassten Bereiche des Gemeinschaftseigentums, sondern nur Instandhaltungsmaßnahmen. Seit Inkrafttreten des WEMoG werden beide unter den Begriff der Erhaltung subsumiert. Die Rechtsprechung wird zu klären haben, wie entsprechende Altvereinbarungen auszulegen sind. In neuen Vereinbarungen sollten derart unklare Regelungen dringend vermieden werden.[1]

Ist der Sondernutzungsberechtigte in der Vereinbarung ausdrücklich von einer Kostentragungspflicht ausgenommen, kann diese jedoch nachträglich durch Beschluss begründet werden.

[2]

Hierdurch kann durchaus eine größere Verteilungsgerechtigkeit erzielt werden, wenn eine nicht sachgerechte Befreiung einzelner Wohnungseigentümer von der Tragung bestimmter Kosten beseitigt und damit der Kreis der Kostenschuldner vergrößert wird.

Im Übrigen sind Beschlüsse über die Festsetzung von Nachschüssen auf Grundlage der Jahresabrechnung, mit denen dem Sondernutzungsberechtigten zu Unrecht Kosten auferlegt worden sind, lediglich auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären und nicht wegen Überschreitung der Beschlusskompetenz nichtig.[3]

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