Musterbeschluss: Genehmigung einer Hausordnung

TOP XX Genehmigung der Hausordnung

Die von der Verwaltung und dem Verwaltungsbeirat ausgearbeitete Haus- und Garagenordnung wurde jedem Wohnungseigentümer mit der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung übersandt. Diese Hausordnung wird angenommen. Die Haus- und Garagenordnung tritt mit erfolgter Beschlussfassung in Kraft. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Hausordnung zum Bestandteil etwaiger künftig zu schließender Mietverträge zu machen. Soweit einzelne vermietende Wohnungseigentümer eine Gleitklausel mit ihrem Mieter vereinbart haben, wonach die Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Mietvertrags ist, sind diese zur unverzüglichen Information ihrer Mieter verpflichtet.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Ob das, was im Rahmen der Hausordnung beschlossen wird, im Einzelfall ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist gerichtlich überprüfbar. Die Beschlusskompetenz zur Aufstellung und Ausgestaltung der Hausordnung ist unzweifelhaft gegeben. Regelungen zur tätigen Mithilfe von Wohnungseigentümern bei der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums können nicht wirksamer Bestandteil einer mehrheitlich beschlossenen Hausordnung sein. Den Wohnungseigentümern können jedenfalls in einer nur mehrheitlich beschlossenen Hausordnung insbesondere keine Räum- und Streupflichten auferlegt werden. Erforderlich wäre hierfür eine entsprechende Vereinbarung.[1] Grundsätzlich ist im Hinblick auf jede beschlussweise Regelung einer tätigen Mithilfe der Wohnungseigentümer zu beachten, dass den Wohnungseigentümern außerhalb der Verpflichtung zur Tragung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten keine Leistungspflichten auferlegt werden können.[2]

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