Der Beschluss über die Wiederbestellung kann gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG maximal ein Jahr vor Ablauf des Bestellungszeitraums gefasst werden. Wird die Wiederbestellung des Verwalters entgegen den gesetzlichen Vorgaben länger als ein Jahr vor Ablauf des Bestellungszeitraums vorgenommen, so ist der entsprechende Beschluss nichtig.[1] Im Übrigen sollte der Verwalter gerade bei der Beschlussfassung über seine Wiederbestellung genau darauf achten, dass sämtliche formellen Anforderungen an die Beschlussfassung erfüllt sind. Von erheblicher Bedeutung ist darüber hinaus, dass im Wiederbestellungsbeschluss ausdrücklich auch die Eckpunkte des Wiederbestellungszeitraums geregelt sein müssen.[2]

7.1.2.1 Unveränderte Vertragsbedingungen

Auch dann, wenn die Vertragsbedingungen des Vorbestellungsverhältnisses unverändert fortgelten sollen, bedarf es zumindest dieser Klarstellung im Wiederbestellungsbeschluss, denn auch bei unverändert fortbestehenden Vertragsbedingungen für den Wiederbestellungszeitraum ist der Beschluss anfechtbar, wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist.[1]

 

Musterbeschluss: Wiederbestellung des Verwalters zu unveränderten Konditionen

TOP XX Wiederbestellung des Verwalters

Frau/Herr/Firma ________ wird mit Wirkung ab dem ________ für weitere 3 Jahre bis zum ________ zum Verwalter bestellt. Der bestehende und allen Eigentümern bekannte Verwaltervertrag bleibt unverändert bestehen und gilt auch für die gesamte Dauer der Bestellung fort.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Waren die Wohnungseigentümer mit der Arbeit des bisherigen Verwalters zufrieden und sind sie sich im Vorfeld der Beschlussfassung darüber einig, dass der Verwalter wiederbestellt werden soll, bedarf es keiner Einholung von Alternativangeboten.[2]

7.1.2.2 Anpassung der Verwaltervergütung

Verbreitet enthalten Verwalterverträge keine Vergütungsanpassungsklauseln, sodass die bisherige Verwaltervergütung für den Wiederbestellungszeitraum für den Verwalter wirtschaftlich nicht mehr tragbar sein kann. In solchen Fällen kann die Vergütungsanpassung im Wiederbestellungsbeschluss geregelt werden. Eines neuen Verwaltervertragsabschlusses bedarf es insoweit nicht. Allerdings ist im Beschluss ausdrücklich zu regeln, dass die übrigen Bestimmungen des Verwaltervertrags unverändert auch für den Wiederbestellungszeitraum fortgelten.

 

Musterbeschluss: Wiederbestellung des Verwalters unter Anpassung der Verwaltervergütung

TOP XX Wiederbestellung des Verwalters

Frau/Herr/Firma ________ wird mit Wirkung ab dem _______ für weitere 3 Jahre bis zum _______ zum Verwalter bestellt.

Die Grundvergütung beträgt für den vorgenannten Bestellungszeitraum monatlich

____ EUR netto zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe (derzeit 19 %) ___ EUR, mithin ___ EUR brutto je Wohnungseigentumseinheit,

____ EUR netto zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe (derzeit 19 %) ___ EUR, mithin ___ EUR brutto je Teileigentumseinheit,

____ EUR netto zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe (derzeit 19 %) ___ EUR, mithin ___ EUR brutto je Stellplatz.

Der bestehende und allen Eigentümern bekannte Verwaltervertrag bleibt im Übrigen unverändert bestehen und gilt auch für die gesamte Dauer der Bestellung fort.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Ein Anfechtungsrisiko kann dann bestehen, wenn die Vergütungsanpassung unverhältnismäßig ist. Allgemein ist zu berücksichtigen, dass es im Fall einer Vergütungsanpassung zumindest dann erforderlich werden kann, Vergleichsangebote einzuholen, wenn die Anpassung spürbar über der Vergütung anderer Verwalter liegt.[1] Sind in einem derartigen Fall Vergleichsangebote eingeholt worden, kann dennoch der Verwalter wiederbestellt werden, auch wenn seine Vergütung über derjenigen anderer Verwalter liegt.

[1] BGH, a. a. O.

7.1.2.3 Neuabschluss des Verwaltervertrags

Sollen im Übrigen wesentliche Vertragskonditionen geändert werden, sollte ein neuer Verwaltervertrag für den Zeitraum der Wiederbestellung abgeschlossen werden. Die geänderten Vertragsbedingungen müssen den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung über die Wiederbestellung bekannt sein. Keinesfalls kann in einer Wohnungseigentümerversammlung die Wiederbestellung mit der Maßgabe beschlossen werden, dass der Verwaltungsbeirat im Anschluss an die Versammlung einen Verwaltervertrag mit dem Verwalter für den Wiederbestellungszeitraum aushandelt, der auf einer späteren Eigentümerversammlung beschlossen werden soll.

 

Musterbeschluss: Wiederbestellung des Verwalters mit Abschluss eines neuen Verwaltervertrags

TOP XX Wiederbestellung des Verwalters

Frau/Herr/Firma ________ wird mit Wirkung ab dem _______ für weitere ...

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