Das AG meint, der Hauptantrag sei unzulässig! Auch nach einer Auslegung habe K nämlich keine Anfechtungs-, sondern eine Feststellungsklage erhoben. Diese gelte der abstrakten Frage der Beschlussfähigkeit, nicht der konkreten Frage, ob die gefassten Beschlüsse nichtig seien. Die Frage, ob eine konkrete Versammlung beschlussfähig war oder nicht, könne aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Es bestehe kein Rechtsschutzinteresse, die Frage der Beschluss(un)fähigkeit einer konkreten Versammlung zum Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage zu machen.

Der Hilfsantrag habe auch keinen Erfolg. Zwar sei § 140 BGB auch auf Verfahrenshandlungen entsprechend anzuwenden, sodass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame umgedeutet werden könne, wenn deren Voraussetzungen eingehalten seien, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspreche und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegenstehe. Im Fall seien aber schutzwürdige Interessen der B berührt. B habe sich nach Ablauf der Anfechtungsfrist darauf einstellen und darauf vertrauen dürfen, dass die Beschlüsse bestandskräftig geworden seien. Die Anfechtungsklage wäre – ihre Zulässigkeit unterstellt – im Übrigen wegen Ablaufs der Begründungsfrist unbegründet. Zwar habe K bereits mit ihrer Klageschrift vom 19.11.2021 geltend gemacht, dass die Versammlung nicht beschlussfähig gewesen sei und die gefassten Beschlüsse ungültig seien. Dies führe aber nicht dazu, diesen Einwand – rückwirkend auf den damaligen Zeitpunkt – als rechtzeitig geltend gemacht zu berücksichtigen.

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