7.1 Lohnsteuerabzug bei nichtselbstständiger Tätigkeit
Dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind – wie bei allen anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern – Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger
- Künstler,
- Berufssportler,
- Schriftsteller,
- Journalisten und
- Bildberichterstatter,
die ihre Tätigkeit bei einem inländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nichtselbstständig ausüben.
Für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Tätigkeit bei beschränkter Einkommensteuerpflicht sind die Regelungen maßgebend, die für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Künstler gelten.
DBA-Regelungen beachten
Der von einem inländischen Arbeitgeber vorzunehmende Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitslohn nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Lohnsteuer freizustellen ist. Dies ist vielfach für künstlerische Tätigkeiten im Rahmen eines Kulturaustauschs vorgesehen. Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (im Namen des Arbeitnehmers) eine entsprechende Freistellungsbescheinigung zu erteilen.
7.2 Pauschalierung bei nur vorübergehender Tätigkeit
Der inländische Arbeitgeber kann bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern die Lohnsteuer pauschalieren, wenn die Künstler als
- gastspielverpflichtete Künstler bei Theaterbetrieben,
- freie Mitarbeiter für Hörfunk und Fernsehen oder
- Mitarbeiter in der Film- und Fernsehproduktion
nichtselbstständig tätig sind und vom Arbeitgeber nur kurzfristig, höchstens für 6 zusammenhängende Monate, beschäftigt werden.
Bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern bemisst sich die pauschale Lohnsteuer nach den gesamten Einnahmen des Künstlers einschließlich der steuerfreien Reisekosten und der sonstigen steuerfreien Entschädigungen (u. a. Reise- und Umzugskostenvergütungen, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung und Trennungsgelder). Abzüge sind nicht zulässig, weder für Werbungskosten noch für Sonderausgaben oder Steuern.
Pauschalsteuersatz beträgt 20 %
Die pauschale Lohnsteuer beträgt für Einnahmen 20 %; hinzu kommt der zusätzlich erhobene Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer. Übernimmt der Arbeitgeber sowohl die Lohnsteuer als auch den Solidaritätszuschlag, beträgt die pauschale Lohnsteuer insgesamt 25,35 % der Einnahmen. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt, beträgt die pauschale Lohnsteuer 20,22 % der Einnahmen. Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich jeweils 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer. Kirchensteuer fällt bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nicht an.