LfSt Bayern v. 14.5.2013, S 0127.2.1 - 7/7 St 42
1. Zuständigkeit bei Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht
Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz ins Ausland, so wechselt mit dem Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht häufig auch das für die Besteuerung örtlich zuständige FA (§ 19 Abs. 1 und 2 AO). In einem solchen Fall hat das zuständig gewordene FA von dem in § 26 Satz 1 AO genannten Zeitpunkt (Kenntniserlangung von den die Veränderung der örtlichen Zuständigkeit begründenden Umständen) – wie in jedem anderen Fall eines Zuständigkeitswechsels – die gesamte Besteuerung, auch für zurückliegende Zeiträume, zu übernehmen.
Sonderregelungen zur Festlegung der Zuständigkeit sind nicht erforderlich, da für das Jahr des Wechsels ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nur noch eine Steuerfestsetzung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vorzunehmen ist (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG).
Bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht entsteht kein neuer Steuerfall. Die Regelungen für das Aktenabgabe-/Übernahmeverfahren (§§ 86 ff. BuchO) sind daher anzuwenden.
Beispiel 1:
Durch den Umzug des A in das Ausland am 30.05.01 wird für dessen Besteuerung (bisher FA A) das FA B zuständig.
Das FA B hat neben dem Jahr des Umzugs auch die Besteuerung für die Vorjahre durchzuführen, soweit diese noch nicht abgeschlossen ist. Die Möglichkeit der Anwendung des § 26 Satz 2 AO ist jedoch gegeben.
Beispiel 2:
(Regelung für die Zuständigkeit im Bereich der Nürnberger Veranlagungsfinanzämter):
Der beim FA Nürnberg-Nord erfasste A verzieht im Laufe des Jahres 01 in das Ausland. Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit nach § 19 Abs. 2 AO tritt nicht ein.
Vom FA Nürnberg-Süd (Veranlagungsstellen für natürliche Personen ohne Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt im Inland; vgl. ZuStVSt AIS: AO/FGO- Zuständigkeit, Anlage 3 lfd. Nr. 54) sind nur die Veranlagungen für die Jahre, in denen A als beschränkt steuerpflichtig einzustufen ist, durchzuführen. Für die Jahre vor dem Wegzug ins Ausland und das Jahr des Wechsels bleibt das FA Nürnberg-Nord sachlich zuständig.
Begründet A seinen Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Nürnberger Veranlagungsfinanzämter, ist der Fall unmittelbar nach Kenntniserlangung an das neue Wohnsitzfinanzamt abzugeben. Eine weitere Bearbeitung durch das FA Nürnberg-Süd erfolgt nicht.
2. Zuständigkeit beim Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht
Die Grundregel (Übernahme des gesamten Steuerfalles) gilt beim Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht sinngemäß.
Beispiel 3:
A kehrt im Laufe des Jahres 01 nach Deutschland zurück.
Das FA B gibt den Steuerfall an das jetzige Wohnsitzfinanzamt ab. Dieses ist neben der Veranlagung für das Jahr des Wechsels auch für die Jahre der beschränkten Steuerpflicht zuständig, soweit diese noch nicht abgeschlossen sind. Die Möglichkeit der Anwendung des § 26 Satz 2 AO ist jedoch gegeben.
3. Zuständigkeit innerhalb des Finanzamts, wenn sich durch Wechsel der Steuerpflicht die örtliche Zuständigkeit nicht ändert
Ändert sich durch den Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht und umgekehrt die örtliche Zuständigkeit nicht (für München und Nürnberg vgl. Tz. 1 und 2), sind von den Veranlagungsstellen für natürliche Personen ohne Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nur die Veranlagungen für die Jahre der beschränkten Steuerpflicht durchzuführen. Das Jahr des Wechsels ist von der für die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht zuständigen Arbeitseinheit vorzunehmen.
4. Zuständigkeit bei Übergang von der unbeschränkten zur erweitert unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG) und umgekehrt
Wird durch den Eintritt der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht ein anderes FA örtlich zuständig (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 AO), hat das zuständig gewordene FA die gesamte Besteuerung zu übernehmen. Dies gilt im umgekehrten Fall sinngemäß.
Regelung für Nürnberg:
Von den Veranlagungsstellen für natürliche Personen ohne Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beim FA Nürnberg-Süd sind nur die Veranlagungen der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht durchzuführen.
Die übrigen Regelungen unter Tz. 1 bis 3 gelten ebenfalls entsprechend.
Karte 4 zu § 26 AO (Kontroll-Nr. 3/2002) ist auszureihen.
Normenkette
AO 1977 § 26; EStG § 1 Abs. 2