Problemüberblick

Im Fall geht es zentral um die Frage, wie die Beschwer zu berechnen ist, wenn einem Wohnungseigentümer ein Teil seiner Heizung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihrer Funktion beraubt wird.

Beschwer

Die Berufung ist gem. § 511 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Im ersten Fall hat der Berufungskläger den Wert nach § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft zu machen. Macht der Kläger indes keine Angaben und fehlt es an einer Glaubhaftmachung (was im Fall gilt, teilt der BGH nicht mit), soll das Gericht gezwungen sein, den Wert des Beschwerdegegenstands aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen (BGH, Beschluss v. 15.5.2014, V ZB 2/14, Rn. 8). Der V. Zivilsenat, der das alles nicht erwähnt, bemüht an dieser Stelle eine "Komforteinbuße". Der Wert von 1.000 EUR ist meines Erachtens offensichtlich gegriffen und dient allein dem Zweck, dass sich das LG inhaltlich dem Fall zuwendet.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Eine Verwaltung sollte die Heizung eines Wohnungseigentümers nicht eigenmächtig außer Funktion setzen. Die Frage, ob so vorgegangen wird, hat keine untergeordnete Bedeutung i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG.

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