1 Leitsatz
Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen die Erhöhung der Zuführung zur Erhaltungsrücklage, so ist seine Beschwer anhand von § 9 ZPO zu ermitteln.
2 Normenkette
§§ 9, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; § 49 GKG
3 Das Problem
Die Wohnungseigentümer beschließen im Jahr 2021 eine ‹Sonderumlage› i. H. v. 45.000 EUR und eine Erhöhung der jährlichen Zuführung der Erhaltungsrücklage von 3.500 EUR auf 7.000 EUR. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor. Das AG weist die Anfechtungsklage ab. Die Berufung bleibt erfolglos. Das LG lässt die Revision nicht zu. Dagegen wendet sich K mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
4 Die Entscheidung
Der BGH ist der Ansicht, die Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig! Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige nicht 20.000 EUR. Soweit sich K gegen die Sonderumlage wende, betrage die Beschwer 14.507,46 EUR. Dies sei auf der Grundlage von 3.223,88/10.000 Miteigentumsanteilen der auf K entfallende Anteil an der Sonderumlage, auf den es zur Bemessung ankomme (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 17.12.2020, V ZB 36/19, Rn. 10). In Bezug auf die Erhaltungsrücklage errechne sich eine Beschwer von 3.949,25 EUR. Durch den Beschluss werde die jährliche Erhaltungsrücklage um einen Betrag von 3.500 EUR erhöht. Da es sich um wiederkehrende Leistungen handele, die alle Wohnungseigentümer entsprechend ihrem Anteil zu tragen hätten, richte sich die Beschwer nach § 9 ZPO, die hier 3.949,25 EUR betrage (3.500 EUR x 3.223,88/10.000 x 3,5 Jahre).
5 Hinweis
Problemüberblick
Zum BGH kommt man nur, wenn die Revision zugelassen ist oder der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt.
Beschwer
Im Fall war vor allem fraglich, wie man die Beschwer in Bezug auf die Erhöhung der Zuführung zur Erhaltungsrücklage errechnet. K legte seiner Berechnung zugrunde, dass die festgesetzte Erhaltungsrücklage der Vorfinanzierung weiterer Kosten von etwa 70.000 EUR dienen soll. Hiervon entfielen ca. 32,24 % und damit 22.568 EUR auf K. Der BGH rechnet, wie dargestellt, hingegen mit § 9 ZPO und kommt damit nur auf 3.949,25 EUR.
Gebührenstreitwert
Auch beim Gebührenstreitwert hat der V. Zivilsenat im Übrigen § 9 ZPO fruchtbar gemacht. Für die Sonderumlage (= weiterer Vorschuss) nimmt er als Gesamtinteresse 45.000 EUR an. Für die Erhöhung der Erhaltungsrücklage errechnet er für das Gesamtinteresse dann 12.250 EUR (3.500 EUR x 3,5 Jahre).
Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?
Anders als vom BGH sprachlich dargestellt, kann man seit dem 1.12.2020 keine "Sonderumlage" mehr beschließen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen.
6 Entscheidung
BGH, Beschluss v. 30.3.2023, V ZR 132/22