1 Leitsatz
Die eidesstattliche Versicherung, ein Vorteil betrage monatlich 2.000 EUR, weil eine Gesellschaft einen monatlichen Gewinn von 2.000 EUR erziele, reicht nicht für eine Glaubhaftmachung.
2 Normenkette
§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; §§ 9a Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 WEG; §§ 535, 1004 BGB
3 Das Problem
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K geht gegen Vermieter T und seinen Mieter B vor. B betreibt in den Räumen von T einen "Escape-Room". K beantragt, dass T auf die Unterlassung der Nutzung seiner Räume durch B als Escape-Room hinwirken und eine künftige Überlassung an Dritte zum Betrieb eines Escape-Rooms unterlassen soll. B soll den Gebrauch unterlassen. Das AG gibt der Klage statt. Die Berufung bleibt erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich B.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Denn der BGH meint, die Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige nicht 20.000 EUR (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). B habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Verurteilung zur Unterlassung des Gebrauchs als Escape-Room Nachteile entstünden, die den Wert von 20.000 EUR überstiegen. Nach der Darstellung in der Beschwerdebegründung solle der erzielte Gewinn zwar monatlich 2.000 EUR betragen. Das sei aber nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere genügten hierfür nicht die gleichlautenden eidesstattlichen Versicherungen der Gesellschafter der B. Denn diese beschränkten sich auf den Satz, dass der Vorteil der B monatlich 2.000 EUR betrage, weil sie einen monatlichen Gewinn von 2.000 EUR erziele. Anhaltspunkte für die nachvollziehbare Ermittlung eines solchen – angeblich jeden Monat identischen – Betrags fehlten aber ebenso wie Angaben zu einem Vergleichszeitraum. Vor diesem Hintergrund erscheine der genannte Betrag pauschal und "gegriffen". Auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zum vermeintlichen Wert der Beschwer entbinde nicht von der Notwendigkeit, insoweit nachvollziehbare Angaben zu machen. Hinzu komme, dass die Dauer des Mietvertrags nicht dargelegt sei. Dessen bedürfte es aber, um, wie es die Beschwerde für richtig halte und wofür auch nach Auffassung des Senats viel spreche, zur Bestimmung des Werts der Beschwer in der hier gegebenen Konstellation auf den aus § 8 ZPO folgenden Rechtsgedanken zurückgreifen zu können.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall geht es beim BGH nur noch um prozessuale Fragen. In den Instanzen ging es um die Frage, ob ein Teileigentümer und sein Mieter die vermieteten Räume als "Escape-Room" gebrauchen durften.
Gebrauchsvereinbarungen
Die Räume eines Teileigentums dürfen zu jedem Zweck genutzt und gebraucht werden, der nicht im Wohnen besteht. Soll etwas Anderes gelten, muss das vereinbart oder beschlossen werden. Ob es im Fall so lag, teilt der BGH nicht mit. Es liegt aber nahe, weil die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ansonsten wohl nicht erfolgreich geklagt hätte.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Die Verwaltungen müssen wissen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen den vermietenden Wohnungseigentümer, gegen den Mieter oder, wie im Fall, gegen beide vorgehen kann.
6 Entscheidung
BGH, Beschluss v. 11.4.2024, V ZR 206/23