1 Leitsatz
Die Beschwer eines Wohnungseigentümers, der den Rückbau eines Personenaufzugs verlangt, richtet sich nach seinem (einfachen) Interesse an dem Rückbau.
2 Normenkette
§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Sachverhalt
Die Wohnungseigentümer lehnen den Antrag von Wohnungseigentümer K ab, den Rückbau des in der Wohnungseigentumsanlage vorhandenen Personenaufzugs zu beschließen. Die dagegen gerichtete Klage von Wohnungseigentümer K weist das AG ab. Das LG weist die Berufung durch Beschluss zurück. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wendet sich K mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
2.1 Die Entscheidung
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Ansicht des BGH unzulässig, da nicht dargelegt und glaubhaft gemacht sei, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 EUR übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das LG habe das gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. maßgebliche Gesamtinteresse der Parteien anhand der Kosten des abgelehnten Aufzugsrückbaus auf 80.000 EUR geschätzt. Als Streitwert habe es infolgedessen den hälftigen Betrag von 40.000 EUR festgesetzt. Die Rechtsmittelbeschwer des K richte sich nach seinem (einfachen) Interesse an dem Rückbau. Darlegungen dazu enthalte die Beschwerdebegründung nicht. Auch eine Schätzung sei dem Senat nicht möglich. Zwar könnte mangels anderer Anhaltspunkte der klägerische Anteil an den Rückbaukosten herangezogen werden. Die Höhe des dafür maßgeblichen Miteigentumsanteils des K sei aber weder vorgetragen noch lasse sie sich der angefochtenen Entscheidung entnehmen.
Hinweis
- Der Fall spielt noch im alten Recht. § 49a GKG ist mit Wirkung zum 30.11.2020 aufgehoben worden. An seine Stelle ist teilweise § 49 GKG getreten. Der Gebührenstreitwert für Beschlussklagen ist danach auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den 7 ½-fachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen. Im Fall wäre diese Bestimmung in künftigen Fällen anwendbar, da K eine Anfechtungsklage erhoben hatte, die eine Beschlussklage ist. Handelte es sich nicht um eine Beschlussklage, wäre der Gebührenstreitwert nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3ff. ZPO zu bestimmen.
- Liegt eine rechtswidrige Maßnahme vor, die über eine ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, müsste diese im aktuellen Recht grundsätzlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchsetzen. Der einzelne Wohnungseigentümer könnte handeln, wenn durch die Maßnahme – im Fall der Nichtabbau eines Personenaufzugs – sein Sondereigentum gestört werden würde.
- Zu den Pflichten des Verwalters als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehört es, die Wohnungseigentümer auf unzulässige Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums aufmerksam zu machen und ihnen Vorschläge zu unterbreiten, wie diesen entgegenzutreten ist. Eine Berechtigung des Verwalters, selbstständig etwas unternehmen, kann sich grundsätzlich nur aus einem Beschluss und einer Vereinbarung ergeben.
3 Entscheidung
BGH, Beschluss v. 26.11.2020, V ZR 21/20