Leitsatz
Der Antragsteller hatte in einem Umgangsrechtsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Sein Antrag wurde zurückgewiesen. Die von ihm hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde als unzulässig verworfen unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der zweiwöchentlichen Beschwerdefrist aus § 22 Abs. 1 S. 1 FGG.
Sachverhalt
Der Antragsteller hatte am 16.9.2003 beim AG die Regelung des Umgangs mit seinen bei der Antragsgegnerin lebenden beiden Söhnen beantragt und für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Die Antragsgegnerin trat diesem Antrag entgegen. Mit Beschluss vom 2.1.2004, zugestellt am 12.1.2004, hat das AG den Prozesskostenhilfeantrag wegen Mutwilligkeit und fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Der hiergegen am 6.2.2004 eingegangenen sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat das AG nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 11.3.2004 hat das OLG die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgte der Antragsteller sein bisheriges Begehren weiter.
Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde hatte in der Sache Erfolg. Im Gegensatz zur ganz überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (BayObLG, NJW 2002, 2573, und 3262; OLG Celle, FGPrax 2003, 30; OLG Dresden, FamRZ 2004, 1979, und 2005, 1188; OLG Saarbrücken, OLGR 2003, 450 f.; OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 433) und weiten Teilen der Literatur (Demharter, NZM 2002, 233 ff.; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 14 Rz. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 127 Rz. 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 127 Rz. 86) hat der BGH die Auffassung vertreten, dass für die Beschwerde gegen ablehnende PKH-Entscheidungen in FGG-Familiensachen nicht § 22 Abs. 1 S. 1 FGG, sondern § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO einschlägig sei.
Sinn und Zweck dieser Regelung sei die Angleichung der Rechtsmittelfristen im PKH- und Hauptsacheverfahren. Es dürfe daher in den isolierten FGG-Familiensachen die Frist und Anfechtung einer PKH-Entscheidung nicht kürzer sein als die einmonatige Rechtsmittelfrist nach §§ 621e Abs. 3 S. 2, 517, 548 ZPO.
Hinweis
Mit seiner Entscheidung revidiert der BGH die bislang von ihm vertretene Rechtsauffassung. Noch in seinem Beschluss vom 11.3.2004 (V ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1077 ff.) führte er aus, dass die Verweisung des § 14 FGG nicht die Vorschriften über die Rechtsmittel der ZPO erfasse, sondern nur eine beschränkte Verweisung auf die Statthaftigkeit des Rechtsmittels biete. Diese Einschränkung wird von dem aktuellen Beschluss aufgehoben und klargestellt, dass § 14 FGG auf das gesamte PKH-Recht Bezug nimmt.
Es kommt also nicht darauf an, ob es sich um ein Umgangsrechts- oder ein Unterhaltsverfahren handelt. Die neue Entscheidung des BGH entspricht dem Bedürfnis der Praxis nach Vereinheitlichung der Fristen.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 12.04.2006, XII ZB 102/04