Rechtsanwalt ...

Wuppertal, ...

Landessozialgericht

Nordrhein-Westfalen

Zweigertstraße 54

45130 Essen

per beA

In dem Rechtsstreit

Dr. ..., Arzt für Allgemeinmedizin, ...

– Kläger und Beschwerdeführer –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe ...

– Beklagte und Beschwerdegegner –

wird gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom ... (Aktenzeichen ...)

Beschwerde

eingelegt.

Es wird beantragt, die Berufung zuzulassen.

Begründung:

  1. Sach- und Streitstand

    Zunächst sollte der Sach- und Streitstandes des Verfahrens übersichtlich zusammengefasst werden. Diese Darstellung sollte damit enden, dass das SG im betreffenden Urteil die Berufung nicht zugelassen hat. Hierzu könnte etwa wie folgt vorgetragen werden:

    Streitbefangen sind sachlich-rechnerische Berichtigungen im Volumen von 97,82 EUR für die Quartale 3/00 und 4/00. Der als Arzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger hat im Rahmen des Notdienstes Leistungen nach den Gebührennummern (GNR) 5010, 5015, 5019 und 5023 EBM[1] erbracht und abgerechnet. Die Beklagte hat diese Leistungen abgesetzt, da der Kläger nicht die nach § 2 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie v. 10.2.1993 in der Fassung v. 20.11.1995[2] notwendige Genehmigung habe und diese Leistungen daher nicht erbringen dürfe. Mit seinem Widerspruch hat der Kläger geltend gemacht, es habe sich jeweils um medizinisch notwendige Leistungen gehandelt, die er habe erbringen müssen, da er sich sonst strafbar gemacht hätte. Bei Notfällen würde die Radiologievereinbarung nicht eingreifen. Der Widerspruch blieb erfolglos. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG D. zurückgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, dem Kläger sei untersagt, die streitbefangenen Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Auch im Notfalldienst sei er an die Genehmigungspflicht gebunden. Die qualitativen Anforderungen an die Leistungserbringung bestünden im Interesse der Patienten. Es sei kein Grund dafür erkennbar, diese Anforderungen im Notfalldienst außer Kraft zu setzen. Seien Leistungen erforderlich, die der Notfallarzt mangels Genehmigung nicht erbringen dürfe, müsse er die Leistungen durch eine Krankenhausambulanz durchführen lassen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die zulässige und in der Sache begründete Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist als Berufungsverfahren fortzuführen.

  2. Zulässigkeit der Beschwerde

    Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Hierzu sollte vorgetragen werden wann das Urteil zugegangen ist. Der Zulässigkeitsstation ist ferner § 145 Abs. 2 SGG zuzurechnen. Hiernach "soll" die Beschwerde das angefochtene Urteil bezeichnen. Das ist im Beispiel (s. oben) bereits im Einleitungssatz geschehen und braucht nicht wiederholt zu werden. Auch soweit die Vorschrift verlangt, dass die zur Begründung dienenden Tatsachen angegeben werden sollen, ist die Zulässigkeit der Beschwerde betroffen. Allerdings sind etwaige Defizite mit keinen prozessrechtlichen Sanktionen verbunden. Es handelt sich um eine Sollvorschrift. Weitere Form- und Fristvorschriften sind nicht vorgeschrieben. Grundsätzlich reicht es daher aus, wenn vorgetragen wird:

    Die Beschwerde ist zulässig. Das Urteil ist dem Kläger und Beschwerdeführer am 15.4.2021 zugegangen. Die Monatsfrist der Beschwerde ist damit gewahrt.

  3. Begründetheit der Beschwerde

    Die Voraussetzungen bestimmt § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Danach ist die Berufung bei Grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Hierzu könnte etwa wie folgt vorgetragen werden:

    Die Berufung bedarf der Zulassung, da der Beschwerdewert unter 750 EUR liegt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG), der Antrag betrifft auch keine Leistung im Sinn des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG sind erfüllt. Das ist dann der Fall, wenn eine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage bisher nicht geklärt und dies von allgemeiner Bedeutung ist, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (hierzu Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 144 Rn. 172). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Peters/Sautter/Wolff, aaO, Rn. 172 ff.). Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger sei – wie jeder andere im Notdienst tätige Arzt – verpflichtet, auch im Rahmen des Notdienstes eine korrekte Diagnose zu erstellen. Hierzu sei es im Einzelfall auch erforderlich, Röntgenaufnahmen zu fertigen. Die ordnungsgemäße Diagnostik und anschließende Entscheidung, welche Behandlung durchzuführen sei, könne nicht davon abhängen, ob ihm die Strahlendiagnostik von der Beklagten genehmigt worden sei. Unterlasse er die medizinisch gebotene Diagnostik, mache er sich strafbar. Daher seien im Notdienst erbrachte Leistungen auch dann abrechnungsfähig, wenn die hierfür an sich erforderliche Genehmigung nicht vorliege. Diese re...

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