Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 1, 3 WEG, § 23 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums kann einem Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung unter vollständigem Ausschluss aller anderen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch nur durch Vereinbarung, also unter Mitwirkung und Zustimmung aller Wohnungseigentümer überlassen werden, grundsätzlich also nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss; allerdings wäre auch ein Mehrheitsbeschluss, der eine nur durch Vereinbarung mögliche Gebrauchsregelung zum Inhalt hat, wirksam, sofern er nicht auf fristgemäße Anfechtung hin für ungültig erklärt ist [sog. Zitterbeschluss].

2. Ein Eigentümerbeschluss liegt nur vor, wenn eine Mehrheit der stimmberechtigten Eigentümer in einer Versammlung durch Abstimmung ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Beschlussgegenstand verbindlich zu regeln. Ob ein Beschluss zustande gekommen ist und - wenn ja - mit welchem Inhalt, muss aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eindeutig und zweifelsfrei feststehen. Davon hängt nämlich ab, ob eine Anfechtung zulässig ist oder ob Wirksamkeit gegenüber späteren Sondernachfolgern eintritt. Diese Folgen vertragen keine Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Eigentümerbeschluss vorliegt und welchen Inhalt er besitzt; deshalb sind Eigentümerbeschlüsse auch nur nach objektiven Kriterien auszulegen.

3. Die Aufstellung eines Getränkeautomaten im gemeinschaftlichen Flur des 1. OG einer aus Ferienappartements bestehenden Wohnanlage (zugunsten eines Cafe-Restaurant-Teileigentümers) stellt keinen dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechenden Gebrauch dar.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.05.1990, BReg 2 Z 36/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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