Leitsatz

Zur Beseitigung einer baulichen Veränderung ist nur derjenige, der sie vorgenommen hat, als Handlungsstörer verpflichtet. Sein Sonderrechtsnachfolger ist als Zustandsstörer nur verpflichtet, die Beseitigung zu dulden. Beseitigungs- und Duldungsanspruch sind verschiedene Verfahrensgegenstände.

 

Fakten:

Der ehemalige Eigentümer einer Wohnung in der Wohneigentumsanlage hatte im Bereich der Diele und des Bades jeweils eine Lichtkuppel eingebaut. Im Aufteilungsplan, auf den im Grundbuch Bezug genommen wird, sind diese Lichtkuppeln nicht vorgesehen. Nach Veräußerung dieses Sondereigentums begehrten die Wohnungseigentümer von dem Rechtsnachfolger die Beseitigung dieser baulichen Veränderung. Dies jedoch ohne Erfolg, denn der Rechtsnachfolger ist nicht zu der Beseitigung dieser baulichen Veränderung verpflichtet. Eine derartige Verpflichtung würde lediglich den so genannten "Handlungsstörer" treffen, also denjenigen, der den planwidrigen Zustand geschaffen hat. Dies wäre vorliegend der ehemalige Eigentümer gewesen. Dessen Rechtsnachfolger ist hingegen lediglich "Zustandsstörer". Ohne also durch eigene Handlung den planwidrigen Zustand geschaffen zu haben, duldet dieser nur den planwidrigen Zustand. Dann aber schuldet er auch nicht die Beseitigung der baulichen Veränderung, sondern hat allenfalls eine derartige Beseitigung zu dulden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 27.03.2003, 2Z BR 122/02

Fazit:

In diesem Fall heißt es also aufgepasst bei der Antragstellung: Hat der Wohnungseigentümer eine ungenehmigte bauliche Veränderung nicht selbst vorgenommen, sondern dessen Rechtsvorgänger, so ist der Antrag auf Duldung der Beseitigung einer baulichen Veränderung zu stellen.

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