Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung und nicht nur zur Duldung der Beseitigung verpflichtet sein.
Fakten:
Der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers hatte im Bereich seines im gemeinschaftlichen Garten belegenen Sondernutzungsrechts eine Thujenhecke gepflanzt, deren Rückschnitt die übrigen Wohnungseigentümer gegenüber dem jetzigen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machten. Für die Richter stand daher die Entscheidung an, ob der Zustandsstörer lediglich zur Duldung des Rückschnitts durch die Gemeinschaft oder aber selbst zum Rückschnitt verpflichtet ist. Da jedenfalls der jetzige Wohnungseigentümer die Hecke nicht gepflanzt hatte, sondern sein Rechtsvorgänger, kann er nicht als Handlungs-, sondern lediglich als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Das OLG München jedenfalls möchte in diesem Zusammenhang dahin entscheiden, dass auch der Zustandsstörer zur Beseitigung beziehungsweise hier konkret zum Rückschnitt verpflichtet ist, wenn die Störung von seinem Sondereigentum oder von seinem Sondernutzungsrecht ausgeht. Eine derartige Entscheidung ist jedoch nicht möglich, da das KG hier anderer Auffassung ist. Insoweit war die Rechtssache dem BGH zur Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung seiner Auffassung stellte das OLG München zunächst klar, dass der jetzige Wohnungseigentümer Zustandsstörer ist. Zustandsstörer ist dabei derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Als Zustandsstörer haftet grundsätzlich auch der Rechtsnachfolger des Handlungsstörers, weil der Rechtsvorgänger regelmäßig keine Einflussmöglichkeit auf die Störungsquelle mehr hat, sodass ohne die Verantwortlichkeit des Rechtsnachfolgers eine solche ganz fehlen würde. Nach Auffassung des OLG München mag zwar dahinstehen, ob die Auffassung, dass der Zustandsstörer nur dulden, aber nicht beseitigen muss, für das gemeinschaftliche Eigentum zutrifft. Für das Sondereigentum und Sondernutzungsrechte gelte dies jedenfalls nicht.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 03.08.2009, 32 Wx 008/09OLG München, Beschluss vom 3.8.2009 – 32 Wx 008/09; Vorlage an den BGH wegen Abweichung vom Beschluss des KG vom 19.3.2007, Az.: 24 W 317/06
Fazit:
Nach Meinung des OLG München kann also nicht nur eine Duldung, sondern auch eine Beseitigung der Störung durch den Zustandsstörer begehrt werden. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 14 Nr. 1 WEG, sondern auch aus der Zuständigkeitsabgrenzung für Sondereigentum beziehungsweise Sondernutzungsrechte und Gemeinschaftseigentum. Es sei nicht Sache der übrigen Wohnungseigentümer oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband, in irgendeiner Weise in das Sondereigentum einzugreifen. Auch der Zustandsstörer könne sich seiner Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass er die Störungsbeseitigung einem anderen überlasse. Hier bleibt nunmehr die Entscheidung des BGH abzuwarten.