Normenkette

§ 14 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

Das einem Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung eingeräumte Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche beinhaltet mangels näherer Regelung die Befugnis, Sträucher und Bäume anpflanzen und wachsen zu lassen.

Führt eine vor Jahren vom Gartenberechtigten vorgenommene Bepflanzung jedoch zu spürbaren Beeinträchtigungen eines anderen Miteigentümers, kann dieser die Beseitigung der störenden Pflanzen/Pflanzenteile von dem sondernutzungsberechtigten Eigentümer verlangen (hier: Rückschneiden einer am Haus gepflanzten, hochgewachsenen Schwarzkiefer).

Dem Beseitigungsverlangen kann auch nicht § 47 Nachbarrechtsgesetz (NRW) entgegengehalten werden, wenn der Baum nunmehr den Bewohnern der oberen Etagen spürbar Licht und Sicht raubt.

Das Beseitigungsbegehren ist auch nicht dadurch verwirkt, dass die restlichen Eigentümer viele Jahre den Wuchs des Baums akzeptiert haben, da der Beseitigungsanspruch erst entstand, als der Baum eine Höhe erreicht hatte, die zu spürbaren Beeinträchtigungen führte (vgl. auch BayObLG, WE 88, 23, WE 91, 163, WE 94, 17, DWE 95, 28, KG Berlin, NJW-RR 96, 464).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 07.06.1996, 16 Wx 88/96= WM 10/1996, 640 = ZMR 1/97, 47 = NJW-RR 97, 14)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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