(1) Als Dienstzeiten werden bei der Stufenzuordnung und beim Aufsteigen in den Stufen nach Art. 42 berücksichtigt:

 

1.

Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt an einer staatlichen Hochschule in einem Amt oder Dienstverhältnis

 

a)

als Professor oder Professorin und als Vertretungsprofessor oder als Vertretungsprofessorin,

 

b)

als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung,

 

c)

als hauptberuflicher Dekan oder als hauptberufliche Dekanin,

 

2.

Zeiten an einer ausländischen Hochschule oder an einer deutschen, staatlich anerkannten Hochschule, wenn

 

a)

in diesem Zeitraum eine hauptberufliche Professur oder Vertretungsprofessur wahrgenommen wurde und

 

b)

die Anforderungen an dieses Professorenamt Art. 59 Abs. 1 BayHIG[1] [Bis 31.12.2022: Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG] entsprechen,

 

3.

ab der erstmaligen Ernennung auf eine Professur im Sinn von Nr. 1 oder Nr. 2:

 

a)

Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in Forschung, Entwicklung, Kunst oder Lehre, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese Zeiten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienen.

 

b)

Zeiten entsprechend Art. 31 Abs. 1 Nr.[2] [Bis 31.12.2021: Nrn.] 3 bis 6.

 

(2) 1Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit sie nicht von Abs. 1 und 3 Satz 2 erfasst werden. 2Zeiten nach Abs. 1 und 3 Satz 2 werden auf volle Monate aufgerundet, Zeiten nach Satz 1 auf volle Monate abgerundet. 3Eine Mehrfachberücksichtigung der Zeiten nach Abs. 1 und 3 Satz 2 ist unzulässig.

 

(3) 1Die Feststellung über die Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 Nr.[3] [Bis 31.12.2021: Nrn.] 1, 2 und 3 Buchst. a trifft der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule. 2Der Präsident oder die Präsidentin kann im Einzelfall mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst[4] [Vom 01.01.2014 bis 30.04.2019: Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst] Beurlaubungszeiten ab der erstmaligen Ernennung auf eine Professur anerkennen, die den Fällen des Art. 31 Abs. 1 Nr. 5 entsprechen; das Staatsministerium der Finanzen und für[5] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat ist zu beteiligen.

 

(4) 1Die Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 und 3 Satz 2 sind dem Professor, der Professorin oder dem hauptberuflichen Mitglied einer Hochschulleitung von den zuständigen Stellen schriftlich bekannt zu geben. 2In diesen Fällen hat das Landesamt für Finanzen die sich daraus ergebende Stufe sowie die in dieser Stufe verbrachte Zeit schriftlich bekannt zu geben.

[1] Geändert durch Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Anzuwenden ab 01.05.2019.
[5] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge