(1) 1Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A mit kann beim Einstieg in der dritten Qualifkationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik oder in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik ein Zuschlag (IT-Fachkräftegewinnungszuschlag) gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten in der Informationstechnologie andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. 2Die Informationstechnologie nach Satz 1 umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering. 3Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinn von Satz 1 dar.
(1) 1Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A mit einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik kann ein Zuschlag (IT-Fachkräftegewinnungszuschlag) gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten in der Informationstechnologie andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. [Bis 31.12.2020: Zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens in der Informationstechnologie kann Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ein Zuschlag gewährt werden (IT-Fachkräftegewinnungszuschlag). ] 2Die Informationstechnologie nach Satz 1 umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering. 3Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinn von Satz 1 dar. [Bis 31.12.2020: 4Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 1.]
(2) 1Der Zuschlag beträgt monatlich bis zu 400 €. 2Bei der Gewährung kann festgelegt werden, dass er im Fall einer Beförderung verringert wird oder vorzeitig entfällt. 3Der Zuschlag kann für einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren gewährt werden. 4Wird der Zuschlag für einen kürzeren Zeitraum gewährt, kann er nach Wegfall in unmittelbarem Anschluss erneut gewährt werden, sofern dies im konkreten Fall im Hinblick auf die anforderungsgerechte Dienstpostenbesetzung weiterhin erforderlich ist. 5Der Zuschlag vermindert sich spätestens nach fünf Jahren der tatsächlichen Zahlung um 40 v. H., nach spätestens weiteren drei Jahren um 30 v. H. des dann jeweils gewährten Zuschlagsbetrags. 6Art. 6 gilt entsprechend. 7Der Zuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. 8Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(2) 1Der Zuschlag beträgt monatlich bis zu 400 €. 2Er vermindert sich nach fünf Jahren der tatsächlichen Zahlung um 40 v. H., nach weiteren drei Jahren um 30 v. H. des Ausgangsbetrags und entfällt nach einer Gesamtbezugsdauer von insgesamt zehn Jahren. 3Art. 6 gilt entsprechend. 4Der Zuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.
(3) Der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach Art. 60 gewährt. 2Der Gesundheitsdienstzuschlag nach Art. 60b geht einem IT-Fachkräftegewinnungszuschlag vor.
(4) Die Ausgaben für die IT-Fachkräftegewinnungszuschläge des Dienstherrn dürfen 1 v. H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.
(5) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle.