1Beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (Art. 71 bis 73 BayHIG[1] [Bis 31.12.2022: Art. 19 bis 22 BayHSchPG] ), Professoren und Professorinnen,[2] [Bis 31.12.2022: sowie] Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen[3] der Besoldungsordnung W kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen, die durch die Mitwirkung an Staatsprüfungen entstehen, die gleichzeitig einen Studiengang an einer Hochschule abschließen, eine Vergütung gewährt werden. 2Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. 3Die Regelung der Vergütung trifft das Staatsministerium, das die Staatsprüfung durchführt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für[4] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat.

[1] Geändert durch Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Eingefügt durch Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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