(1) 1Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
1. |
Zeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, |
2. |
Zeiten als Berufssoldatin oder Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, |
3. |
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr geleistet wurde, |
4. |
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. |
2Weitere Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. 3Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 4Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn fur die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. 5Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. 6Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet. 7Überschreiten die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 die Erfahrungszeit von drei Jahren in der Stufe 1, werden sie mit ihrem verbleibenden Umfang auf die Erfahrungszeiten der folgenden Stufen angerechnet.
(2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1. |
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren fur jedes Kind, |
2. |
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden Angehörigen, |
3. |
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, |
4. |
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2056) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, |
5. |
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz vom 20. Januar 1956 (BGBl. III 53-5), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung (bei freiwilliger Verpflichtung als Soldatin oder Soldat). |
(3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 angerechnet.