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Besoldungsgesetz Hamburg / Anlage III Besoldungsordnung R

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Besoldungsgruppe R 1

Richterin oder Richter am Amtsgericht

 

Richterin oder Richter am Arbeitsgericht

 

Richterin oder Richter am Landgericht

 

Richterin oder Richter am Sozialgericht

 

Richterin oder Richter am Verwaltungsgericht

 

StaatsanwäItin, Staatsanwalt

 

Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt
  • als ständige Vertretung der Abteilungsleitung1)

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 2

Richterin oder Richter am Amtsgericht
  • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter1)
  • als ständige Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors oder einer Segmentsleiterin oder eines Segmentsleiters2)
  • als Leiterin oder Leiter eines Segments3)
Richterin oder Richter am Arbeitsgericht
  • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter1)
Richterin oder Richter am Finanzgericht

 

Richterin oder Richter am Landessozialgericht

 

Richterin oder Richter am Oberlandesgericht

 

Richterin oder Richter am Oberverwaltungsgericht

 

Richterin oder Richter am Sozialgericht
  • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter1)
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landgericht

 

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

 

Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts 3)

 

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)

 

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Sozialgerichts 4)

 

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 4)

 

Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt

 

Erste Oberstaatsanwältin, Erster Oberstaatsanwalt
  • als Hauptabteilungsleitung4)

1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterinnen- und Richterplanstellen. Bei 22 Richterinnen- und Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterinnen- und Richterplanstellen können für weitere aufsichtführende Richterinnen und Ric...

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