§ 42 Abs. 2 ZPO
Sachverhalt
Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer B es zu unterlassen, Kraftfahrzeuge an einer bestimmten Stelle zu parken oder abzustellen. Das AG weist die Klage ab. Dagegen legt K Berufung ein. Die Ehefrau des Vorsitzenden Richters der zuständigen Berufungskammer ist seit Jahren mit B befreundet. Der Vorsitzende Richter R hatte davon in einem von K geführten Anfechtungsverfahren im Jahr 2015 Mitteilung gemacht und erklärt, selbst seit Jahren keinen Kontakt mit B zu haben. K lehnt Richter R wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das LG weist das Ablehnungsgesuch zurück und lässt die Rechtsbeschwerde zu. Mit dieser verfolgt K sein Ablehnungsgesuch weiter.
2.1 Die Entscheidung
Mit Erfolg! Nach § 42 Abs. 2 ZPO finde wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich sei, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben sei, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln. Dafür genüge es, dass die Umstände geeignet seien, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum gehe, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die Besorgnis der Befangenheit sei begründet, wenn zwischen dem Ehegatten des abgelehnten Richters und einer Prozesspartei eine enge bzw. langjährige Freundschaft bestehe.
Hinweis
- Es ist anerkannt, dass nahe persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten geeignet sein können, Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine bloße Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende nahe persönliche Beziehung dar. Anders ist es aber bei einer engen bzw. langjährigen Freundschaft. Aus Sicht der ablehnenden Partei macht es keinen Unterschied, ob der Richter oder seine Ehefrau die enge bzw. langjährige Freundschaft mit der anderen Partei unterhält. Für sie besteht regelmäßig Anlass zu der Befürchtung, der Richter habe, weil sein Ehegatte das Freundschaftsverhältnis pflegt, ebenso wie diese eine positive Einstellung gegenüber der befreundeten Partei und übertrage diese positive Einstellung auf das Verfahren. Das gilt unabhängig davon, ob der Richter selbst Kontakt mit der Partei hat. Die ablehnende Partei hat keinen Einblick in die Verhältnisse der Eheleute; für sie ist auch nicht erkennbar, ob Gespräche zwischen dem abgelehnten Richter und seinem Ehegatten über die befreundete Partei stattfinden. Sie muss davon ausgehen, dass der abgelehnte Richter die Freundschaft seiner Ehefrau mit der Partei miterlebt, weil dies typischerweise in einer Ehe der Fall ist. Aus der Sicht der ablehnenden Partei rechtfertigt deshalb bereits das Näheverhältnis des Richters zu seinem Ehegatten die Befürchtung, der Richter sei gegenüber der anderen Partei positiv eingestellt und könne sich davon bei seiner Entscheidung – zumindest unbewusst – leiten lassen. Demgegenüber ist nicht maßgeblich, dass Richter grundsätzlich über eine innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden. Dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt, ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu geben.
- K war an der Geltendmachung des Ablehnungsgrunds nicht gehindert, obwohl er den Vorsitzenden Richter der Berufungskammer in einem früheren Anfechtungsverfahren nicht abgelehnt hatte. Zwar wirkt der Verlust des Ablehnungsrechts durch das Einlassen in eine Verhandlung oder durch das Stellen von Anträgen gemäß § 43 ZPO auch für einen anderen Rechtsstreit, wenn dieser mit dem Verfahren, in welchem der Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht wurde, tatsächlich und rechtlich zusammenhängt. An einem solchen Zusammenhang zwischen beiden Verfahren fehlt es aber. Im jetzigen Verfahren wird nur B auf Unterlassung nach § 1004 BGB in Anspruch genommen, während Gegenstand des früheren Verfahrens eine Anfechtung war.
- Parkt ein Wohnungseigentümer sein Fahrzeug auf dem gemeinschaftlichen Eigentum und sieht ein anderer Wohnungseigentümer hierin einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Wohnungseigentümer, wäre im aktuellen Recht nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt, gegen den Störer vorzugehen. Insoweit müssten die Wohnungseigentümer Näheres beschließen. Der Verwalter wäre in der Pflicht, diese Entscheidung namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umzusetzen. Anders wäre es nur, wenn ein Wohnungseigentümer durch das Abstellen des Fahrzeugs im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums in dem Gebrauch und/oder Nutzung seines Sondereigentums gestört werden würde. In diesem Fall könnte er s...