Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Gegenüber einem Mehrheitsbeschluss der Eigentümer auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung und Wiederherstellung des früheren Zustands (hier: u a. Einbau eines Belichtungsfensters über der Wohnungseingangstür) können Einwendungen aus § 242 BGB, § 226 BGB (Schikane) grundsätzlich nur im Wege der Beschlussanfechtung geltend gemacht werden; eine solche erfolgte im vorliegenden Fall durch den Betroffenen nicht, sodass er antragsgemäß verurteilt wurde.

2. Was die Wiederherstellungspflicht betreffe, müsse in erster Linie wieder das äußere Erscheinungsbild des Treppenhauses hergestellt werden.

3. Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Beschwerdegegenstandswert von 4.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.1996, 3 Wx 497/95)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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