Leitsatz

Bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, ungenehmigt angebrachte Parabolantennen zu beseitigen, bindet den Vermieter auch bei Vermietung an ausländische Mieter

 

Normenkette

§ 22 WEG

 

Kommentar

  1. Hat die Gemeinschaft unangefochten mit Mehrheit beschlossen, dass ungenehmigt angebrachte Parabolantennen zu beseitigen sind, kann sich ein Eigentümer auch später nicht darauf berufen, der ausländische Mieter seiner Wohnung benötige die Antennenanlage zum Empfang von Sendern aus seinem Heimatland. Im Unterlassen der Anfechtung des Beseitigungsbeschlusses liegt der Verzicht auf den ansonsten hier grundsätzlich gegebenen Anspruch auf Duldung der Parabolantenne. Dass der Vermieter sich durch einen solchen Verzicht seinem Mieter gegenüber u.U. schadensersatzpflichtig macht, beeinträchtigt die Ansprüche der übrigen Eigentümer ihm gegenüber nicht (vgl. auch Senat, NZM 2005, 108).
  2. Wird ein solcher Beschluss zu einem Zeitpunkt gefasst, zu dem der Eigentümer seine Wohnung noch nicht an ausländische Mitbürger vermietet hatte, muss der Eigentümer bei künftigen Vermietungensicherstellen, dass Mieter ihrerseits auf die Anbringung von unzulässigen Parabolantennen durch Individualabrede verzichten; andernfalls darf er an einen solchen Mieter nicht vermieten.
 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2004, 16 Wx 207/04OLG Köln v. 5.11.2004, 16 Wx 207/04, NZM 6/2005, 223

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