Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Mit diesem Schreiben werden verschiedene (möglichst 3) Angebote bei Verwaltungsunternehmen eingeholt, weil ein Verwalterwechsel mit Neubestellung ansteht.
Vorbemerkung
Bei einer Erst- bzw. Neubestellung des Verwalters müssen zwingend Vergleichsangebote mehrerer Verwalter eingeholt werden. Daneben müssen auch Verwaltervertragsentwürfe vorliegen und die Erklärung der Verwalterunternehmen, die Verwaltung tatsächlich übernehmen zu wollen.
Vergleichsangebote
Wie allgemein bei Maßnahmen, die zu einem größeren Kostenaufwand der Wohnungseigentümer führen, sind vor der Bestellung des Verwalters mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Die Rechtsprechung geht auch hier – entsprechend den Grundsätzen bei größeren Erhaltungsmaßnahmen, also Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung – davon aus, dass mindestens 3 Vergleichsangebote eingeholt werden müssen. Tatsächlich nämlich können die Wohnungseigentümer das ihnen auch im Rahmen einer Verwalterbestellung eingeräumte weite Ermessen nur dann angemessen ausüben, wenn sie über geeignete Grundlagen verfügen. Zweck der Alternativangebote ist, den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen und insbesondere die Angemessenheit der Honorarvorstellungen überprüfen zu können.
Die eingeholten Vergleichsangebote sind den Wohnungseigentümern möglichst mit dem Ladungsschreiben zur Eigentümerversammlung zu übermitteln. Sie müssen sich jedenfalls ausreichend vor der Beschlussfassung mit den Angeboten auseinandersetzen können, sodass sie die unterschiedlichen Konditionen der Verwalter eingehend prüfen können.
Vertragsentwürfe
Da sich die eigentlichen Konditionen einer Verwaltertätigkeit letztlich nur aus den jeweiligen Verwalterverträgen ergeben, müssen den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Versammlung auch die jeweiligen Vertragsentwürfe der Verwalterunternehmen übermittelt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass sich die Verträge auch auf die zu verwaltende Gemeinschaft beziehen müssen.
Bereitschaft der Amtsübernahme
Es bedarf keiner Diskussion darüber, dass nur Verwalter als Kandidaten infrage kommen, die überhaupt zur Verwaltungsübernahme bereit und in der Lage sind. Nach Möglichkeit sollte sich aus den vom jeweiligen Verwalterkandidaten eingereichten Unterlagen ergeben, dass dieser bereit ist, das Verwalteramt zum voraussichtlichen Bestellungszeitpunkt zu übernehmen.
Anschreiben
Absender Wohnungseigentümer _________________
An
Verwalter
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__________________
Neubestellung eines Wohnungseigentumsverwalters
Hier: Bitte um Abgabe eines Angebots
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der Neubestellung eines Verwalters für die Wohnungseigentümergemeinschaft _________ [vollständige Anschrift] bitte ich Sie im Fall des Interesses an einer Übernahme der Verwaltung um Abgabe eines entsprechenden Angebots nebst Übersendung eines Verwaltervertragsentwurfs.
Die Beschlussfassung soll in einer Eigentümerversammlung im April 2022 erfolgen. Ich bitte Sie daher um Übersendung bis spätestens 1. März 2022, sodass die Konditionen Ihrer Bestellung den Wohnungseigentümern ausreichend vor Beschlussfassung zur Prüfung bekanntgegeben werden können. Bitte bringen Sie in Ihrem Angebot zum Ausdruck, ob Sie zum vorgesehenen Bestellungszeitraum das Amt auch übernehmen werden.
Zur Prüfung, ob eine Verwaltung vorbezeichneter Wohnungseigentümergemeinschaft in Ihrem Interesse ist, nachfolgende Angaben:
Die Wohnanlage besteht aus
___ Wohnungseigentumseinheiten
___ Teileigentumseinheiten
___ Tiefgarage mit ___ Stellplätzen
___ Garagen
___ Außenstelllätzen
Die Außenanlagen sind ca. ___ m² groß und weisen ca. ein Drittel Rasenflächen und ein weiteres Drittel Ziergarten auf. Auf der restlichen Fläche befindet sich ein Kinderspielplatz.
Es ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, der aus 3 Wohnungseigentümern besteht. Nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ist zur Veräußerung von Sondereigentumseinheiten gemäß § 12 Abs. 1 WEG die Zustimmung des Verwalters erforderlich.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wohnungseigentümer