Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Hat die Eigentümergemeinschaft keinen Verwalter und hat ein Wohnungseigentümer erfolglos versucht, die Bestellung eines Verwalter zu initiieren, kann er im Wege der Beschlussersetzungsklage die Bestellung eines Verwalters erreichen.
Vorbemerkung
Haben die Wohnungseigentümer keinen Verwalter bestellt, wird man zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses einer gerichtlichen Durchsetzung der Einberufungsermächtigung nach § 24 Abs. 3 WEG wohl das Erfordernis der Vorbefassung der übrigen Wohnungseigentümer mit dem Begehren einer entsprechenden Beschlussfassung voraussetzen müssen. Dies kann in der Weise erfolgen, dass der Wohnungseigentümer die allseitige Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung initiiert oder aber sich im Wege des Umlaufbeschlusses nach § 23 Abs. 3 WEG zur Einberufung ermächtigten lässt. Ist weder das eine noch das andere erfolgreich, kann er Beschlussersetzungsklage erheben.
Elektronischer Rechtsverkehr
Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Beschlussersetzungsklage
An das
Amtsgericht ______________
– Abteilung für Wohnungseigentumssachen –
nur per beA
In der Wohnungseigentumssache
des/der ______________ (Name), ______________ (Anschrift)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte(r): Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ______________ (Name), ______________ (Kanzleisitz)
gegen
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer _______________ (Straße mit Hausnummer) in ______________ (Postleitzahl und Ort), vertreten durch die in der als – Anlage K 1 – beigefügten Eigentümerliste
– Beklagte –
wegen: Beschlussersetzung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG (Bestellung eines Verwalters)
vorläufiger Gegenstandswert: _______ EUR
Hiermit zeige ich – ordnungsmäßige Bevollmächtigung anwaltlich versichernd – die Vertretung des Klägers an. Namens und im Auftrag des Klägers beantrage ich im Wege der Beschlussersetzung,
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für die Wohnungseigentümergemeinschaft _________ (Anschrift) ab dem _______ (Datum) einen Verwalter zu bestellen, dessen Auswahl in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Des Weiteren beantrage ich, die Beklagten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen. |
Der Kläger ist Eigentümer der in der Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan mit der Nr. __ bezeichneten Sondereigentumseinheit.
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Beweis im Fall des Bestreitens: Vorlage eines Wohnungsgrundbuchauszugs |
Bis zu ihrer Amtsniederlegung am _______ hatte die Firma _________ aufgrund Beschlussfassung zu TOP ___ in der Wohnungseigentümerversammlung vom _______ die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft geführt. Seit Beendigung des Verwalteramts kümmert sich der Wohnungseigentümer ________ um Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinschaft, ohne zum Verwalter bestellt zu sein.
Ungeachtet dessen, dass der Kläger ohnehin gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bestellung eines Verwalters hat, ist eine weitere Tätigkeit durch den Beklagten ________ dem Kläger auch nicht mehr zumutbar. So ist die von ihm erstellte Jahresabrechnung für die Wirtschaftsperiode ________ grob fehlerhaft. (...) [weitere Begründung]
Um dem Gericht eine angemessene Entscheidung zu ermöglichen, sind dieser Klage Angebote, Vertragsentwürfe sowie Übernahmeerklärungen dreier Verwaltungsunternehmen beigefügt.
elektronisch signiert
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Rechtsanwalt/Rechtsanwältin