Kurzbeschreibung
Antrag an Gericht zur Bestellung eines besonderen Prozessvertreters für eine nicht prozessfähige Partei gemäß § 57 ZPO.
Vorbemerkung
Wenn eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden soll, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, hat der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, § 57 Abs. 1 ZPO.
Erforderlich ist ein Antrag der klägerischen Partei. Es besteht kein Anwaltszwang.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und den Antrag als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.
Eine Klageerhebung muss beabsichtigt sein. Dem steht eine einstweilige Verfügung oder ein Mahnbescheid gleich.
Die beklagte Partei muss vor Rechtshängigkeit prozessunfähig sein. Es muss der gesetzliche Vertreter fehlen. Das ist auch bei einem vorübergehenden Fehlen der Fall.
Für den Kläger muss Gefahr im Verzug bestehen. Das ist der Fall, wenn ihm ein unverhältnismäßig hoher Schaden droht. Die Voraussetzungen sind vom Kläger gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen.
Fristablauf für das Erheben einer Kündigungsschutzklage.
Die Bestellung eines besonderen Prozessvertreters erfolgt durch unanfechtbare Verfügung des Vorsitzenden. Häufig bestellt das Gericht einen Rechtsanwalt als Vertreter. Der bestellte Vertreter muss allerdings das Amt nicht annehmen. Er kann ein Entgelt erheben. Der Kläger ist auf Verlangen insoweit vorschusspflichtig.
Gerichtskosten fallen hierfür nicht an. Ist ein Rechtsanwalt bestellt, berechnet er seine Gebühren nach dem RVG. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG gehört die Bestellung von Vertretern durch das für die Hauptsache zuständige Gericht zum Rechtszug. Der vom Gericht bestellte besondere Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Handlungen bleiben wirksam, auch wenn die Partei später prozessfähig wird.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines besonderen Vertreters ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben.
Bestellung eines Vertreters für eine nicht prozessfähige Partei, Antrag gemäß § 57 ZPO
An das
Arbeitsgericht ...
...
per beA
Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters
des/der Herrn/Frau .....,
Kläger/-in
-Prozessbevollmächtigte : ... -
gegen
die ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ...,
Beklagte
wegen beabsichtigter Kündigungsschutzklage
Namens und in Vollmacht des/der Klägers/-in wird beantragt,
der Beklagten einen besonderen Vertreter zu bestellen.
Begründung:
Der/die Klägerin beabsichtigt, die im Entwurf beigefügte Kündigungsschutzklage zu erheben.
Der Beklagten ist vom Gericht ein besonderer Vertreter zu bestellen, weil die Voraussetzungen des § 57 ZPO vorliegen.
Die Beklagte ist prozessunfähig, weil ... .
Es fehlt der Beklagten an einem gesetzlichen Vertreter.
Beweis: eidesstattliche Versicherung des/der Herrn/Frau ....
Für den/die Kläger/-in besteht Gefahr im Verzug. Ihm/ihr droht ein unverhältnismäßig hoher Schaden, weil ... .
Beweis: eidesstattliche Versicherung des/der Herrn/Frau .....
(elektronisch signiert)
...
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin