Leitsatz

Der Beschluss der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, mit sofortiger Wirkung einen neuen Verwalter zu bestellen, beinhaltet in der Regel die Abberufung des bisherigen Verwalters.

 

Fakten:

Auf einer Eigentümerversammlung wurde ein neuer Verwalter bestellt. Der bisherige Verwalter verweigert die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen, da er der Auffassung ist, dass keine wirksame Abberufung von seinem Amt erfolgt sei. Hier aber irrte er, denn der Bestellungsbeschluss des neuen Verwalters enthält konkludent - also stillschweigend - die Abberufung des bisherigen Verwalters. Die Annahme jedenfalls, dass die Wohnungseigentümer eine Doppelverwaltung gewollt hätten, wäre abwegig. Auch das Argument, eine angebliche Abberufung sei in Ermangelung der Kündigung des Verwaltervertrags unwirksam, konnte nicht überzeugen. Es ist zwar richtig, dass von dem Beschluss der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden ist. Ein Abberufungsbeschluss ist aber nicht nur ein Instrument der Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft, sondern rechtsbegründender Bestandteil des zweistufigen Abberufungsakts eines Verwalters. Seine Organstellung - also seine Stellung als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage - verliert der Verwalter jedenfalls mit dem Zugang der Abberufungserklärung. Unerheblich hierfür ist, ob gleichzeitig auch der Verwaltervertrag gekündigt wurde.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 28.01.2003, 2Z BR 126/02

Fazit:

Zu beachten ist im Zusammenhang mit solchen Fällen stets auch, dass die Abberufungserklärung seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft keiner Annahme durch den bisherigen Verwalter bedarf.

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