Leitsatz

§ 26 Abs. 3 WEG bestimmt, dass dann, wenn ein Verwalter fehlt, ein solcher in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung hat, durch den Richter zu bestellen ist.

 

Fakten:

Die Dringlichkeit einer Notverwalterbestellung setzt dabei voraus, dass die Eigentümergemeinschaft nicht selbst durch Bestellung eines Verwalters Abhilfe schaffen kann oder will. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn die Bestellung eines Verwalters lediglich daran scheitert, dass dieser das ihm angetragene Amt nicht angenommen hat. Denn dann hat sich an der Tatsache, dass alle Wohnungseigentümer einen neuen Verwalter wünschen, nichts geändert, so dass zur Bestellung mit allseitiger Zustimmung eine erneute Versammlung stattfinden kann. Zwar obliegt das Einberufungsrecht zu einer Eigentümerversammlung grundsätzlich dem Verwalter, fehlt dieser, kann die Versammlung nach § 24 Abs. 3 WEG auch von dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats einberufen werden. Fehlt auch ein Verwaltungsbeirat, so kann die Versammlung auch durch alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft einberufen werden. Ist derartige "Allstimmigkeit" nicht zu erreichen, kann ein einzelner Wohnungseigentümer auf entsprechenden Antrag hin durch gerichtliche Entscheidung zur Einberufung der Eigentümerversammlung ermächtigt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2002, 16 Wx 114/02

Fazit:

Ist dieser Weg gangbar, scheidet ein Antrag nach § 26 Abs. 3 WEG für eine gerichtliche Notverwalterbestellung grundsätzlich aus, weil es Sache der Eigentümergemeinschaft ist, den Verwalter selbst zu bestellen, mag dieser Weg auch etwas langwieriger sein.

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