Beim Abzug von Versicherungsbeiträgen als Vorsorgeaufwendungen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Aufwendungen für die Basisversorgung, d. h. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zu bestimmten Leibrentenversicherungen (Rürup-Rente), sind in Höhe von 90 %, maximal 22.541 EUR (Ehepaare: 45.082) in der Einkommensteuererklärung für 2020 abzugsfähig. Allerdings reduziert sich der Abzug bei Personen, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, um einen fiktiven Gesamtbetrag zur Rentenversicherung, bei gesetzlich Rentenversicherten um den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung. Zu diesen Personen rechnen alle Geschäftsführer mit einem Anspruch auf eine Pensionszusage, und zwar selbst dann, wenn sie alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter sind.
  • Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, die eine Basisversorgung abdeckt, sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in voller Höhe abzugsfähig.
  • Zu den übrigen Vorsorgeaufwendungen rechnen Beiträge zu Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebensversicherungen sowie vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen. Sie sind bis zu maximal 2.800 EUR (Ehepaare: 5.600 EUR) abzugsfähig. Allerdings sinkt dieser Höchstbetrag auf 1.900 EUR, wenn der Arbeitgeber seinen Anteil zur Krankenversicherung beisteuert. Sind die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, die eine Basisversorgung abdeckt, sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung höher als 2.800 EUR bzw. 1.900 EUR, scheidet der Abzug weiterer Vorsorgeaufwendungen allerdings aus.

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