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Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Begriff

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem Besuch, der nur von vorübergehender Dauer ist, und der Überlassung auf Dauer. Das Besuchsrecht ist gesetzlich nicht geregelt. Anerkannt ist aber, dass das Besuchsrecht bei der Wohnraummiete vertraglich nicht beschränkt werden darf.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Frage, ob und in welchem Umfang der Mieter dritten Personen den kurzfristigen Aufenthalt in den Mieträumen gestatten darf, wird vom Gesetz nicht geregelt. In § 540 BGB ist lediglich bestimmt, dass der Mieter eine besondere Erlaubnis des Vermieters benötigt, wenn er die Räume dritten Personen überlassen will. Hierunter ist nur die längerfristige Aufnahme eines Dritten zu verstehen; der kurzzeitige Aufenthalt von Besuchern wird demgegenüber von § 540 BGB nicht erfasst.

Von der Rechtsprechung noch nicht entschieden ist, ob auch § 554 BGB für Besucher gilt.[1]

 
Die häufigsten Fallen
  • Einem Besucher wird das Mitführen von Tieren verboten.

    Auch wenn mietvertraglich die Tierhaltung ausgeschlossen ist, können Sie dies einem Besucher nicht verbieten. Wegen des vorübergehenden Aufenthalts eines Besuchers wird dies nicht als Tierhaltung angesehen.

  • Ein Besuchsrecht wird vertraglich ausgeschlossen.

    Eine derartige Regelung ist unzulässig und damit unwirksam.

  • Grenzen des Besuchsrechts:

    • Störung des Vetragszwecks
    • Beeinträchtigung der Mietsache
    • Belästigung anderer Hausbewohner
    • Heimzweck eines Wohnheimes
[1] Dafür und auch für den Geschäftsraum mit überzeugenden Gründen Flatow, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. A., § 554 Rz. 9.

1 Rechtliche Grundlagen/Grenzen der vertraglichen Regelung

Auf die Anzahl der Besucher und die Häufigkeit der Besuche kommt es grundsätzlich nicht an.

 
Hinweis

Hundebesuch

Der Vermieter kann auch nicht untersagen, dass die Besucher Hunde mit in die Wohnung nehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Tierhaltung ...

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