(1) Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein sind anzugeben:

 

1.

Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die die Betäubungsmittel bestimmt sind,

 

2.

Ausstellungsdatum,

 

3.

Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3,

 

4.

Menge der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4,

 

5.

Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes einschließlich Telefonnummer,

 

6.

Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk „i.V.”.

 

(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf übereinstimmend enthalten sein. 2Die Angaben nach den Nummern 1 bis 5 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. 3Im Falle einer Änderung der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelanforderungsscheines zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.

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