Deshalb bestimmt § 60 BNatSchG, dass das Betreten der freien Landschaft wie das Betreten des Waldes nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG auf eigene Gefahr erfolgt. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten für den Grundeigentümer begründet. Es besteht nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

 
Praxis-Beispiel

Keine Haftung für typische Gefahren

So besteht keine Haftung für typische Gefahren wie niedrig hängende Äste oder Totholz auf Waldwegen, durch Regen aufgeweichte und nicht trittsichere Grundflächen in der freien Landschaft oder ausgeaperte Gebirgspfade, wenn ein Erholungssuchender hierbei einen Unfall erleidet.

 
Praxis-Beispiel

Typische Gefahr

Ein Mountainbiker war bei einer Abfahrt auf einem Waldweg gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Zur Hangsicherung waren Holzstämme quer verlegt, die so aufgeschichtet waren, dass sie wie eine Sprungschanze wirkten. Der Mountainbiker erhielt kein Schmerzensgeld. Das Gericht führte dazu aus: Die Anbringung von Abfangungen in Form von Baumstämmen auf Waldwegen ist nicht ungewöhnlich. Ebenso ist nicht ungewöhnlich, dass sich hierdurch auch größere Stufen bzw. Höhen- und Niveauunterschiede im Bodenverlauf ergeben können. Damit muss bei der Nutzung eines Waldweges grundsätzlich gerechnet werden und dieser Situation muss dann die auf eigene Gefahr erfolgende Art der Nutzung angepasst werden. Der Waldbesitzer muss den Weg gerade nicht dagegen sichern, dass er in jeglicher Form gefahrlos benutzt werden kann. Vielmehr muss der Nutzer sein Verhalten im Gegenteil den Gegebenheiten anpassen. Wer daher im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, hat sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und muss jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten.[1]

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