Leitsatz
Die Parteien hatten im Jahre 1995 geheiratet und waren im Juni 2008 rechtskräftig geschieden worden. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1999 und 2000 geborene Töchter hervorgegangen, die im Haushalt ihrer Mutter lebten und lediglich einmal wöchentlich für wenige Stunden und jeweils in Begleitung der Mutter Kontakt zu ihrem Vater hatten.
Die Eheleute stritten um den nachehelichen Betreuungsunterhalt. Zentrales Problem war die Frage, ob verlässliche und zumutbare Fremdbetreuungsmöglichkeiten bestehen und das Betreuungsangebot des Kindesvaters, in den Nachmittagsstunden die beiden gemeinsamen Töchter im grundschulpflichtigen Alter zu betreuen, eine beachtenswerte Alternative für fehlende sonstige Betreuungsmöglichkeiten darstellte mit der Folge, dass eine Verpflichtung zur Ausweitung der bisherigen halbschichtigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestand.
Das erstinstanzliche Gericht hatte der halbschichtig berufstätigen Ehefrau Unterhalt i.H.v. monatlich 501,92 EUR zugesprochen. Der Ehemann begehrte dessen Herabsetzung auf 215,00 EUR und Befristung bis zum Ende des Jahres 2012.
Die Berufung des Ehemannes gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt im Verbundurteil des erstinstanzlichen Gerichts wurde zurückgewiesen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war der Antragsgegnerin ein höheres fiktives Einkommen nicht zuzurechnen. Sie genüge mit ihrer halbschichtigen Berufstätigkeit der ihr obliegenden Erwerbsobliegenheit. Im Übrigen habe sie plausibel dargelegt, dass sie - gerade auch im Interesse der Kinder - eine persönliche nachmittägliche Betreuung nicht zuletzt bei den zu erledigenden Hausaufgaben für erforderlich halte und alternative Betreuungsmöglichkeiten nicht beständen. Soweit der Antragsteller anbiete, selbst die nachmittägliche Betreuung der beiden Kinder übernehmen zu wollen, könne er damit keine beachtliche Betreuungsalternative aufzeigen, da seit geraumer Zeit und aktuell fortdauernd nicht einmal ein unbegleiteter Umgang zwischen ihm und den Kindern erfolge. Soweit nicht regelmäßig ein unbegleiteter Umgang zwischen Vater und Kindern stattfinde und sich dies als eine verlässliche Betreuung der Kinder erwiesen und bewährt habe, komme es auf die rein hypothetische Möglichkeit zu einem ungewissen späteren Zeitpunkt für die aktuell zu treffende Entscheidung nicht an.
Die Voraussetzungen für eine etwaige spätere Befristung des Anspruchs der Ehefrau könnten derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden. Weder sei jetzt bereits die Dauer eines Betreuungserfordernisses durch die Mutter in einem deren vollschichtige Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Umfang absehbar, noch könnten ihre sich in der Folge ergebenden Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten und damit zugleich der endgültige Eintritt sowie der etwaige Umfang ehe- und betreuungsbedingter Nachteile bereits festgestellt werden. Aus diesem Grunde könne auch das Befristungsbegehren des Ehemannes keinen Erfolg haben.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Urteil vom 12.08.2008, 10 UF 77/08