Betriebliche Altersversorgung kann in allen 5 Durchführungswegen auch durch Umwandlung von Arbeitslohn des Arbeitnehmers finanziert werden.
In den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds fließt der Arbeitslohn, auf den zugunsten der betrieblichen Altersversorgung verzichtet wird, gleichwohl zu. Allerdings kann steuerpflichtiger Arbeitslohn, der bisher nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) versteuert werden musste, in steuerfreien Arbeitslohn oder pauschal besteuerungsfähigen Arbeitslohn umgewandelt werden.
Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktversicherung
Ein Arbeitnehmer (Jahresgehalt 70.000 EUR) verzichtet auf die jährliche Weihnachtsvergütung von 5.000 EUR zugunsten von Beiträgen in eine Direktversicherung (Rentenversicherung).
Ergebnis: Die Beiträge bleiben im Kalenderjahr 2024 in vollem Umfang steuerfrei. Die steuerpflichtige Weihnachtsvergütung wird in eine steuerfreie Zukunftssicherungsleistung umgewandelt. Allerdings unterliegen die späteren Rentenzahlungen in vollem Umfang im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als sonstige Einkünfte der nachgelagerten Besteuerung.
Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Arbeitslohns zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitnehmers leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeträge einspart. Dieser Arbeitgeberzuschuss bleibt zusammen mit den vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung erbrachten Beiträgen im Rahmen des Höchstbetrags von 7.248 EUR steuerfrei.
Wird die Barlohnumwandlung zugunsten einer Direktzusage oder von Leistungen aus einer Unterstützungskasse durchgeführt, fließt der Arbeitslohn, auf den der Arbeitnehmer verzichtet, gegenwärtig nicht zu.
Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktzusage
Ein Arbeitnehmer verzichtet auf die jährliche Weihnachtsvergütung von 7.000 EUR zugunsten einer späteren Betriebsrente (Direktzusage).
Ergebnis: Die Weihnachtsvergütung fließt wegen der Entgeltumwandlung nicht zu. Der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn verringert sich um 7.000 EUR. Allerdings muss der Arbeitgeber die Betriebsrente im Versorgungsfall dem Lohnsteuerabzug unterwerfen.
Verzicht auf künftigen Arbeitslohn
Eine Entgeltumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung wird nur dann anerkannt, wenn der Arbeitnehmer vor Fälligkeit des Arbeitslohns seinen Verzicht ausspricht. Dies gilt sowohl für laufenden Arbeitslohn als auch für einmalige Bezüge (sonstige Bezüge). Auf Arbeitslohn, der bereits fällig war, kann nicht mehr steuerlich wirksam verzichtet werden.