Zwischen
....................................................
[Name und Adresse],
vertreten durch
....................................................
[Name des Vertretungsberechtigten]
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
....................................................
[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
....................................................
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
wird folgende Betriebsvereinbarung zu betrieblichen Verbesserungsvorschlägen getroffen:
Präambel
Die Betriebsparteien verfolgen übereinstimmend das Ziel, Mitarbeiter zu motivieren, über Möglichkeiten betrieblicher Verbesserung nachzudenken, um dadurch Arbeitsabläufe im Unternehmen zu verbessern und zu optimieren. Die internationale Spitzenposition des Arbeitgebers kann langfristig nur gehalten werden, wenn die Kreativität und der Ideenreichtum aller Mitarbeiter optimal zur Entfaltung gelangt. Die Optimierung von Wirtschaftsprozessen, Betriebsabläufen und Kommunikationsprozessen kommt langfristig allen Mitarbeitern zugute. Die Anerkennung von betrieblichen Verbesserungsvorschlägen soll sowohl die Leistung auszeichnen als auch Motivation für alle Mitarbeiter sein. Mitarbeiter sollen sich mit dem Unternehmen identifizieren und sich als ein Teil dessen begreifen.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ...... tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Personengruppen
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für folgende Mitarbeiter:
- Prokuristen und gleichgestellte Führungskräfte
- Mitarbeiter der Organisationsabteilung
- Mitarbeiter der Revisionsabteilung
- Mitarbeiter der Public-Relations- und Werbeabteilung
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
§ 2 Allgemeine Begriffsdefinitionen
- Betriebliche Verbesserungsvorschläge sind alle Vorschläge, die auf eine Verbesserung der betrieblichen oder unternehmerischen Verhältnisse zielen. Erfasst sind alle Anregungen einzelner oder mehrerer Mitarbeiter, die im Falle ihrer Berücksichtigung zu einer Verbesserung gegenüber dem Istzustand führen würden, sich also nicht in bloßer Kritik erschöpfen.
Betriebliche Verbesserungsvorschläge liegen vor, wenn:
- die Anregungen der zweckmäßigen Änderung bestehender Verhältnisse am Arbeitsplatz, an Konfigurationseinstellungen von IT-Systemen, an Datenflussänderungen zwischen IT-Systemen oder beim Arbeitsablauf dienen,
- ein entsprechender Auftrag der Geschäftsleitung noch nicht erteilt ist oder Versuche ihrerseits noch nicht in die Wege geleitet sind,
- eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand erreichbar ist,
- ohne den Vorschlag die Verbesserung nicht durchgeführt worden wäre.
Die Anregungen betreffen beispielsweise:
- eine zweckmäßige Änderung bestehender Arbeitsmethoden, eine quantitative oder qualitative Produktionssteigerung oder eine Vereinfachung von Arbeitsverfahren oder -organisationen,
- eine Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz oder Verringerung von Krankheitsanfälligkeit,
- ein besseres Zusammenwirken der Belegschaftsmitglieder oder eine größere Ordnung und Sauberkeit im Betrieb.
Betriebliche Verbesserungsvorschläge können dabei unter anderem folgende Bereiche betreffen:
- die Erhöhung der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Serviceorientierung,
- die Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie der Gesundheits-, Hygiene- und Brandschutzvorsorge,
- die Verbesserung des Umweltschutzes und der Schonung natürlicher Ressourcen,
- die Verringerung von Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz durch Emissionen und andere Störfaktoren bezüglich Ergonomie und Arbeitssicherheit,
- die Kostensenkung durch Einsparung an Material, Energie und Arbeitszeit,
- die Verringerung der Müllentstehung sowie die der Abfallbeseitigung und der -entsorgung.
- Ein realisierungsfähiger Lösungsweg und die mit der Umsetzung verbundenen Vorteile sind im Verbesserungsvorschlag darzustellen.
Keine Verbesserungsvorschläge sind Maßnahmen, die
- nicht im Einklang stehen mit gesetzlichen Bestimmungen, anwendbaren Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen,
- den Kernbereich der unternehmerischen Entscheidungsfindung betreffen,
- lediglich Mängelhinweise oder Hinweise auf notwendige Reparaturen enthalten,
- lediglich einen Personalabbau zum Inhalt haben und
- eine Abschaffung bzw. Reduzierung von freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers beinhalten.
- Verbesserungsvorschläge, die von mindestens 2 Mitarbeitern eingereicht werden, sind Gruppenvorschläge. Der Kreis der Einsender ist bei Einreichung des Verbesserungsvorschlags namentlich abschließend zu benennen. Die Einreicher sollen bei Einreichung bereits einen Vorschlag über die Aufteilung der Prämie mitteilen. Erfolgt insoweit keine Mitteilung sind die Einreicher als Gesamtschuldner zu behand...