(1) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufzustellen. 2In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind.

 

(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens jährlich zu unterweisen in

 

1.

die Lage und Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und

 

2.

die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik.

 

(3) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen und ihr zur Verfügung zu stellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?