(1) 1Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind eine Brandschutzordnung zu erstellen und Feuerwehrpläne anzufertigen. 2Die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

 

(2) In jedem Geschoss ist an allgemein zugänglicher Stelle ein Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses gut sichtbar anzubringen.

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