1Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. 2Brandschutzbeauftragte haben die Einhaltung des geprüften Brandschutznachweises und die sich daraus ergebendenAnforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und der Betreiberin oder dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. 3Die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen. 4Der oder die Brandschutzbeauftragte muss die für diese Aufgabe erforderlichen Kenntnisse besitzen. 5Der Name der oder des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen.

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