§ 50 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 2 Absatz 2 die vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

 

2.

entgegen § 2 Absatz 4 einen Bericht nicht übergibt, nicht vollständig aufbewahrt oder nicht vollständig vorlegt,

 

3.

entgegen § 3 Absatz 1 raumlufttechnische Anlagen nicht fachgerecht wartet oder warten lässt,

 

4.

entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber oder als eine von ihr oder ihm beauftragte Person an der Brandsicherheitsschau nicht teilnimmt,

 

5.

entgegen § 6 Absatz 2 eine zur Durchführung der Betriebsüberwachung erforderliche Unterlage nicht bereithält,

 

6.

entgegen § 7 einem mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung Beauftragten den Zutritt zu einem Grundstück oder einer baulichen Anlage verweigert,

 

7.

als Betreiberin oder Betreiber oder als deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter entgegen § 9 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,

 

8.

als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 9 Absatz 2 keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten oder die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz nicht oder nicht in der erforderlichen Anzahl bestellt,

 

9.

als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 9 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,

 

10.

einen Rettungsweg entgegen § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1, § 41 Absatz 1 oder § 46 nicht freihält,

 

11.

eine Tür im Zuge eines Rettungsweges entgegen § 11 Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2 oder § 41 Absatz 1 abschließt,

 

12.

in einer Ladenstraße, in einem Treppenraum einer notwendigen Treppe, in einer Treppenraumerweiterung oder in einem notwendigen Flur entgegen § 11 Absatz 2 eine Dekoration anbringt oder Gegenstände abstellt,

 

13.

einen Rettungsweg auf einem Grundstück oder einer Fläche für die Feuerwehr entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 41 Absatz 1 oder § 46 nicht freihält,

 

14.

als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 15 Absatz 2 nicht in jedem Beherbergungsraum den Rettungswegeplan und die Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anbringt,

 

15.

als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Absatz 2 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,

 

16.

entgegen § 28 Absatz 1 Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen auf der Bühne aufbewahrt,

 

17.

entgegen § 28 Absatz 4 einen pyrotechnischen Gegenstand, eine brennbare Flüssigkeit oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Lagerräume aufbewahrt,

 

18.

entgegen § 29 Absatz 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, eine brennbare Flüssigkeit oder ein brennbares Gas, einen explosionsgefährlichen Stoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand verwendet,

 

19.

entgegen § 30 Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,

 

20.

eine Laseranlage unter Zuwiderhandlung gegen § 31 betreibt,

 

21.

als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 32 Absatz 2 während des Betriebes nicht ständig anwesend ist,

 

22.

als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 32 Absatz 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,

 

23.

als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb einer Bühne oder Szenenfläche unter Zuwiderhandlung gegen § 34 Absatz 1 bis 5 zulässt,

 

24.

als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person entgegen § 34 Absatz 2 bis 5 die Versammlungsstätte verlässt,

 

25.

als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 35 Absatz 1 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 35 Absatz 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,

 

26.

als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter eine nach § 36 Absatz 2 vorgeschriebene Unterweisung unterlässt,

 

27.

als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 37 Absatz 1 bis 3 keinen Sanitätsdienst oder keinen Ordnungsdienst einrichtet oder keine Ordnungsdienstleiterin oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt oder ein Sicherheitskonzept nicht aufstellt oder abstimmt,

 

28.

als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft die zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung nach § 37 Absatz 4 erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,

 

29.

entgegen § 42 Absatz 1 keine Brandschutzordn...

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