§ 50 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 2 Absatz 2 die vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, |
2. |
entgegen § 2 Absatz 4 einen Bericht nicht übergibt, nicht vollständig aufbewahrt oder nicht vollständig vorlegt, |
3. |
entgegen § 3 Absatz 1 raumlufttechnische Anlagen nicht fachgerecht wartet oder warten lässt, |
4. |
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber oder als eine von ihr oder ihm beauftragte Person an der Brandsicherheitsschau nicht teilnimmt, |
5. |
entgegen § 6 Absatz 2 eine zur Durchführung der Betriebsüberwachung erforderliche Unterlage nicht bereithält, |
6. |
entgegen § 7 einem mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung Beauftragten den Zutritt zu einem Grundstück oder einer baulichen Anlage verweigert, |
7. |
als Betreiberin oder Betreiber oder als deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter entgegen § 9 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist, |
8. |
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 9 Absatz 2 keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten oder die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz nicht oder nicht in der erforderlichen Anzahl bestellt, |
9. |
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 9 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind, |
10. |
einen Rettungsweg entgegen § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1, § 41 Absatz 1 oder § 46 nicht freihält, |
11. |
eine Tür im Zuge eines Rettungsweges entgegen § 11 Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2 oder § 41 Absatz 1 abschließt, |
12. |
in einer Ladenstraße, in einem Treppenraum einer notwendigen Treppe, in einer Treppenraumerweiterung oder in einem notwendigen Flur entgegen § 11 Absatz 2 eine Dekoration anbringt oder Gegenstände abstellt, |
13. |
einen Rettungsweg auf einem Grundstück oder einer Fläche für die Feuerwehr entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 41 Absatz 1 oder § 46 nicht freihält, |
14. |
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 15 Absatz 2 nicht in jedem Beherbergungsraum den Rettungswegeplan und die Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anbringt, |
15. |
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Absatz 2 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert, |
16. |
entgegen § 28 Absatz 1 Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen auf der Bühne aufbewahrt, |
17. |
entgegen § 28 Absatz 4 einen pyrotechnischen Gegenstand, eine brennbare Flüssigkeit oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Lagerräume aufbewahrt, |
18. |
entgegen § 29 Absatz 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, eine brennbare Flüssigkeit oder ein brennbares Gas, einen explosionsgefährlichen Stoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand verwendet, |
19. |
entgegen § 30 Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt, |
20. |
eine Laseranlage unter Zuwiderhandlung gegen § 31 betreibt, |
21. |
als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 32 Absatz 2 während des Betriebes nicht ständig anwesend ist, |
22. |
als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 32 Absatz 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt, |
23. |
als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb einer Bühne oder Szenenfläche unter Zuwiderhandlung gegen § 34 Absatz 1 bis 5 zulässt, |
24. |
als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person entgegen § 34 Absatz 2 bis 5 die Versammlungsstätte verlässt, |
25. |
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 35 Absatz 1 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 35 Absatz 3 die Veranstaltung nicht anzeigt, |
26. |
als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter eine nach § 36 Absatz 2 vorgeschriebene Unterweisung unterlässt, |
27. |
als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 37 Absatz 1 bis 3 keinen Sanitätsdienst oder keinen Ordnungsdienst einrichtet oder keine Ordnungsdienstleiterin oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt oder ein Sicherheitskonzept nicht aufstellt oder abstimmt, |
28. |
als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft die zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung nach § 37 Absatz 4 erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift, |
29. |
entgegen § 42 Absatz 1 keine Brandschutzordn... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen