(1) 1An der Brandsicherheitsschau muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person teilnehmen. 2Bei Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen müssen auch die nach § 33 Verantwortlichen teilnehmen. 3Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer soll zur Brandsicherheitsschau eingeladen werden. 4Die Berliner Feuerwehr ist über die beabsichtigte Brandsicherheitsschau zu unterrichten.

 

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebsüberwachung die erforderlichen Unterlagen während des Betriebes zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

 

(3) Die Bauaufsichtsbehörde hat das Ergebnis der Brandsicherheitsschau oder der Betriebsüberwachung in einer Niederschrift festzuhalten und den Beteiligten mitzuteilen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge